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    In diesen Bundesländern
    gibt es Geld 
    Solarstromanlagen werden von Land zu Land unterschiedlich gefördert. Auszüge aus den
    Konditionen 
    Bayern 
    Nur für innovative Demonstrationsanlagen gibt es einen Zuschuss bis zu 30 Prozent der
    Anlagenkosten (in Ausnahmefällen bis 50 Prozent). 
    Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, Innovationsberatung,
    Prinzregentenstr. 28, 80538 München, Tel. (0 89) 21 62 - 27 87,
    www.bmwi.de/homepage/Förderdatenbank/easy.jsp 
    Berlin 
    Die "Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien" sollen ab Jahresbeginn
    in überarbeiteter Form zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Wohneigentumsförderung gibt
    es für Bauherren oder Erwerber eines Neubaus eine Erhöhung des zinsverbilligten
    Förderdarlehens um bis zu 70 Prozent. Das Umweltentlastungsprogramm (UEP) sieht für
    besondere ökologische Investitionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen,
    öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Institutionen oder eingetragenen Vereinen
    Zuschüsse je nach Projektgestaltung von 30 bis 90 Prozent vor. Ausgeschlossen von dieser
    Förderung sind Privatpersonen. 
    Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210, 10719 Berlin, Tel.  
    (0 30) 21 25-36 32, www.uep-berlin.de 
    Brandenburg 
    Ab Januar 2001 soll eine überarbeitete Richtlinie gelten. Der bisherige Entwurf sieht
    vor, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für Solaranlagen unabhängig von ihrer Leistung
    bis zu 40 Prozent bezuschusst werden. Das gilt für Gemeinden und Kommunen, da sie nicht
    über das 100.000-Dächer-Programm gefördert werden. Die Bemessungsobergrenze liegt bei
    15.000 Mark pro kW. 
    Investitionsbank Brandenburg, Steinstr. 104-106, 14480 Potsdam, Tel. (03 31) 6 60-15 18 
    Bremen 
    Keine Förderung. Falls der Förderbetrag für Schulen von 6.000 Mark je Anlage aus dem
    Programm "Sonne in der Schule" nicht ausreicht, wird im Einzelfall entschieden. 
    swb Enordia, Sögestr. 59, 28195 Bremen, Tel. (04 21) 3 59-24 15 
    Hessen 
    Es werden nur noch Anlagen von Betreibern gefördert, die beim 100.000-Dächer-Programm
    nicht antragsberechtigt sind, also in erster Linie Gemeinden und Kommunen. Sie erhalten ab
    1 Kilowatt (kW) bis zu 30 Prozent der Anlagenkosten als Zuschuss, wobei die
    förderfähigen Ausgaben auf 15.000 Mark pro kW begrenzt sind. Maximal gibt es 20.000 Mark
    für eine Anlage. Das Förderprogramm soll ab Jahresmitte auf eine Festbetragsförderung
    von 4.000 Mark pro kW umgestellt werden. 
    Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Energie, Mainzer Str. 80, 65189
    Wiesbaden, Tel. (06 11) 8 15-15 03 
    Mecklenburg-Vorpommern 
    Bis voraussichtlich Ende des Jahres 2001 sollen Zuschüsse an kleine und
    mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler gezahlt werden. Nicht antragsberechtigt
    sind neben den privaten Haushalten beispielsweise Großgewerbe und -handel, Kredit- oder
    Versicherungsinstitute, Autohäuser oder Tankstellen. 
    Wirtschaftsministerium, Ref. Wirtschaft und Umwelt, Joh.-Stelling-Str. 14, 19048 Schwerin,
    Telefon (03 85) 5 88-54 32 
    Niedersachsen 
    Es werden nur noch Pilot- und Demonstrationsvorhaben innovativer Solartechnologie
    natürlicher und juristischer Personen mit einem Zuschuss von bis zu 40 Prozent bedacht.
    Während mit anderen Landesprogrammen eine Kumulation nicht möglich ist, kann sie auf
    Bundesebene, sofern eine Förderhöchstgrenze von 49 Prozent nicht überschritten wird,
    erfolgen. Vor Antragstellung sollte man mit der jeweiligen Bezirksregierung Kontakt
    aufnehmen. 
    Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, Friedrichswall 1, 30159 Hannover,
    Tel. (05 11) 1 20-56 19, Infotel. (05 11) 1 20-55 00,
    www.bezreg-hannover.niedersachsen.de/dez203/home203.html 
    Nordrhein-Westfalen 
    Das REN-Programm wurde rückwirkend zum 1. Januar in Kraft gesetzt. Während
    Windenergieanlagen und solarthermische Systeme für Brauchwassererwärmung ohne
    Heizungsunterstützung jetzt leer ausgehen, wird die Markteinführung der Photovoltaik
    weiterhin durch einen Festbetrag unterstützt. Gefördert werden netzgekoppelte
    Solarstromanlagen bis zu einer Leistung von 50 kW (in Abstufungen ab 1,5 kW). Das
    Landesinstitut nimmt Anträge nur vom 1. Februar bis 30. September entgegen. 
    Landesinstitut für Bauwesen, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, Telefon (02 31) 28 68-0,
    Infotelefon (02 31) 28 68-5 95, www.lb.nrw.de/fr-ren.html 
    Rheinland-Pfalz 
    Keine Förderung. Für Schulen gibt es noch 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
    höchstens jedoch 20.000 Mark. Dazu gehören Investitions- und Projektierungskosten. 
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Postfach 3269, 55022
    Mainz, Tel. (0 61 31) 16-21 15 
    Saarland 
    Es ist ein neues Förderprogramm "Zukunftsenergieprogramm plus ZEPP" ab
    Anfang des Jahres 2001 geplant, das auch Zuschüsse für Photovoltaik bieten soll. 
    ARGE Solar, Altenkesseler Str. 17, 66115 Saarbrücken, Tel.  
    (06 81) 97 62-4 70 
    Thüringen 
    Für Photovoltaikanlagen, die im Rahmen des 100.000-Dächer-Programms nicht
    förderfähig sind, gibt es 7.000 Mark pro kW. Anlagen, die durch die Bundesförderung
    unterstützt werden, erhalten eine zusätzliche Landesförderung von 4.000 Mark pro kW.
    Der Höchstbetrag ist mit 100.000 Mark pro Anlage festgelegt. Für Demonstrationsvorhaben
    werden 40 Prozent bis zu einer Obergrenze von 300.000 Mark übernommen. 
    Thüringer Aufbaubank, Europaplatz 5, 99091 Erfurt, Tel. (03 61) 74 47-2 29,
    www.th-online.de/wirtschaft/foerdermittel 
    Stand: Anfang Januar 2001. Auszüge aus dem Solarstrom-Magazin "Photon",
    Januar 2001, Solar Verlag, Wilhelmstr. 34, 52070 Aachen, www.photon.de 
    Quelle: taz Nr. 6357 vom 27.1.2001, Seite 22, 193 Zeilen TAZ-Bericht
    , in taz-Bremen-Hamburg: S.34  
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     Chronik
    für den Handel mit Emissionsrechten
    Grundlegend war der Umweltgipfel in Rio  bahnbrechend das Protokoll von Kyoto 
    Der Handel mit Emissionsrechten für Treibhausgase hat bereits eine lange und
    komplizierte Entwicklungsgeschichte. Die wichtigsten historischen Stationen und künftige
    Termine:  
    1992: Auf dem Umweltgipfel der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro wird die
    Klimarahmenkonvention zum Schutz des Weltklimas beschlossen. Darin wird das Ziel
    formuliert, die Treibhausgas-Konzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu
    stabilisieren, das eine gefährliche, vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems
    verhindert.  
    1995/1996: Auf Vertragsstaaten-Konferenzen in Berlin und Genf wird verhandelt,
    in welcher Form die Klimarahmenkonvention umgesetzt werden kann. Im Vordergrund stehen
    allerdings noch Fragen zur Verfahrensweise.  
    1997: Auf der 3. Vertragsstaaten-Konferenz in Kyoto werden verbindliche
    Reduktionsverplichtungen für Industrieländer festgelegt. In der Periode von 2008 bis
    2012 sollen insgesamt 5,2 % der Treibhausgase gegenüber dem Emissionsniveau von 1990
    reduziert werden. Außerdem werden im Protokoll von Kyoto flexible Mechanismen
    aufgeführt, darunter das Emissions Trading, Projekte durch gemeinsame Umsetzung von
    Minderungsmaßnahmen (Joint Implementation und Clean Development Mechanism). In der
    Europäischen Union soll durch eine differenzierte Lastenverteilung (so genannte
    EU-Glocke) eine Reduktion von 8 % erreicht werden.  
    1998/1999: Auf den weiteren Klima-Konferenzen in Buenos Aires und Bonn werden
    über die Ausgestaltung des Handels mit Emissionsrechten keine Einigungen erzielt. Die
    Konferenzen werden von Umweltschützern als Enttäuschung gewertet.  
    18. Mai bis. 6. Juli 1999: Die Dachverbände der europäischen
    Elektrizitätswirtschaft Unipede und Eurelectric führen gemeinsam mit der Pariser Börse
    einen computergestützten Handel mit Kohlendioxid-Emissionsrechten durch. 16 virtuelle
    Stromerzeugunger aus 15 Staaten simulieren mehrere Handelsjahre. Ähnliche
    Simulationsrunden finden weiterhin statt und wurden bspw. auf der 5. Klima-Konferenz in
    Bonn präsentiert. An dem Testhandel nimmt auch die deutsche Hamburgische
    Electricitäts-Werke AG (HEW AG) teil.  
    Januar 2000: Die Erdöl-Konzerne BP Amoco und Shell praktizieren einen
    konzerninternen Handel mit Kohlendioxid-Emissionsrechten. Gehandelt wird u.a. zwischen
    Ölförderungs-Stellen und Tankstellen.  
    Januar 2000: Ein Projekt der Weltbank wird in großem finanziellen Umfang
    eingerichtet: Der "Prototype Carbon Fund" (PCF). Das Pilotprojekt, an dem u.a.
    die europäischen Unternehmen BP Amoco, Deutsche Bank, Electrabel/Suez-Lyonnaise des Eaus,
    Gaz de France und RWE beteiligt sind, bietet interessierten Unternehmen und Ländern
    Beteiligungen in der Größenordnung von je 5 bzw. 10 Mill. US-$ an. Mit dem Geld sollen
    Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern finanziert werden. Als Gegenleistung sollen
    die Investoren Emissionsgutschriften erhalten.  
    8. März 2000: Die EU-Umwelt-Kommissarin Margot Wallström legt ein
    "Grünbuch" zum Handel mit Treibhausgas-Emissionen vor. Rund 45 % der
    Industrie-Emissionen von Kohlendioxid sollen ab 2005 an Schadstoff-Börsen gehandelt
    werden. In den Handel sollen Unternehmen aus den Branchen Strom- und Wärme-Erzeugung,
    Eisen und Stahl, Raffinerien, Chemische Industrie, Glas, Keramik und Baustoffe, Papier und
    Druck einbezogen werden.  
    Juni 2000: In einem Pilotprojekt verkauft die HEW AG 24 000 Tonnen Kohlendioxid
    an das kanadische Energieversorgungsunternehmen TransAlta in Calgary. Mit dem Erlös
    werden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Hamburg finanziert.  
    4. August 2000: Erstes informelles Treffen von Experten aus Wirtschaft,
    Wissenschaft und Politik in Berlin zu einem Interessen übergreifenden Austausch zum Thema
    Emissionsrechtehandel in Deutschland.  
    Anfang Oktober 2000: Zweites Treffen der Expertenrunde unter dem Titel:
    "Emissions Trading Experts Group." Es sollen erste Erfahrungen der
    Arbeitsgruppen ausgetauscht werden.  
    13.-14.November 2000: Die Hoffnungen von Klimaschützern richten sich auf die
    anberaumte 6. Vertragsstaaten-Konferenz vom 13.-24. November in Den Haag. Experten
    erwarten Überraschungen insbesondere bei der Festlegung von Kriterien für die Anrechnung
    von Projekten, die in zwischenstaatlichem Rahmen zur Erzielung von Emissionsminderungen
    durchgeführt werden.  
    Anfang 2001: Zur Vorbereitung auf einen Handel mit Kohlendioxid-Emissionsrechten
    soll in Großbritannien an der Londoner Börse in Zusammenarbeit mit der International
    Petroleum Exchange (IPE), einem Umschlagplatz für Öl und Erdgas, mit einem Handelssystem
    für Kohlendioxid-Emissionsrechte experimentiert werden. Das Lizenzmodell wurde der
    EU-Kommission bereits präsentiert. 
    2002: Es wird das In-Kraft-Treten des Kyoto-Protokolls erwartet durch die
    Ratifizierung der an der Klimarahmenkonvention beteiligten Länder. 
    2005: Voraussichtlicher Beginn des Handels mit Emissionsrechten für
    Kohlendioxid in der Europäischen Union. 
    2008: Beginn der ersten Periode für den Emissionshandel weltweit. Bis 2008
    müssen die Länder der EU ihre Kohlendioxid-Emissionen um 8 % reduzieren, Deutschland
    sogar um 25 %. 
    Quelle: Handelsblatt 16.8.2000 
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    Korruption,
    empirisch (Als Analogie zum rheinischen Braunkohleklüngel )
    Bei Korruption handelt es sich - genauer betrachtet - um
    Vernetzungstechniken, die auf Entscheidungen Einfluss nehmen, auf die nach der jeweiligen
    Systemlogik von Politik, Wirtschaft und Bürokratie von außen gar kein Einfluss genommen
    werden kann
    Korruption, so urteilt die Soziologie nahezu einhellig, ist
    das Hereinragen der Bindungsinstrumente der alten Welt in die neue Welt. Für die von uns
    für normal gehaltene und sogar in Verfassungsrang gehobene Entkoppelung von Politik und
    Wirtschaft bezahlen wir mit - je nach der Mächtigkeit der alten Welt - mehr oder weniger
    zahlreichen Fällen der Korruption. Wäre gar keine Korruption mehr festzustellen, hätte
    sich unsere neue Welt endgültig historisch losgekoppelt von der alten Welt, in der sie
    entstanden ist. Wie wünschenswert das ist, ist mehr als unsicher, da diese alte Welt
    über Mechanismen der lokalen Herstellung und Sicherung von Vertrauen und Verlässlichkeit
    verfügte, von denen wir nicht wissen, ob die neue Welt Ersatz für sie schaffen kann. Was
    wir Korruption nennen, ist nichts anderes als ein solcher Mechanismus der Schaffung von
    Verlässlichkeit und Vertrauen. Ironischerweise handelt es sich sogar um einen
    Mechanismus, der in der modernen Welt noch bindungsstärker ist als in der alten.  Denn Korruption kriminalisiert, macht erpressbar und
    schafft damit die Basis für ein Vertrauen, das zwar auf Heimlichkeit angewiesen ist, aber
    genau daraus ein wie immer zeitlich begrenztes Selbstvertrauen schöpfen kann. Schaut man
    sich genauer an, was jeweils vorliegt, wenn etwas passiert, was wir Korruption nennen,
    sieht man relativ leicht, dass es sich um Vernetzungstechniken zwischen verschiedenen
    Systemen - meist, aber nicht nur zwischen Politik und Wirtschaft - und zwischen
    verschiedenen Organisationen - meist, aber nicht nur zwischen Parteien, Behörden und
    Unternehmen - handelt. Diese Vernetzungstechniken nehmen auf Entscheidungen Einfluss, auf
    die nach der jeweiligen Systemlogik von außen gar kein Einfluss genommen werden kann.Denn
    wir sind es ja gewohnt, politische Entscheidungen nur politisch zu begründen und
    wirtschaftliche Entscheidungen nur wirtschaftlich. Korruptionsfälle jedoch sind Fälle, in denen politische
    Entscheidungen wirtschaftlich oder auch, das wird seltener gesehen, dann aber sogar für
    wünschenswert gehalten, wirtschaftliche Entscheidungen politisch begründet werden.
    Korruption ist der Fall, wenn Systeme sich durch andere Bedingungen als die eigenen
    konditionieren lassen. Ein Problem ist das deswegen, weil damit die systemeigenen
    Konditionen der Systeme abgehängt werden. Eine korrupte Politik ist eine Politik, die
    sich demokratisch nicht mehr beeinflussen lässt.Eine korrupte Wirtschaft ist eine
    Wirtschaft, in der der Markt nicht mehr das letzte Wort hat. Korruption bricht, mit
    anderen Worten, die Geschlossenheit der Systeme auf und passt sie an das an, was in ihrer
    Umwelt für sinnvoll gehalten wird. Der entscheidende Punkt ist nun, dass das Motiv für
    diese Öffnung nicht in den Funktionssystemen selber liegt, sondern in Organisationen, die
    sich in diesen Systemen zu behaupten suchen. Nicht die Wirtschaft
    oder die Politik werden korrumpiert, sondern Unternehmen, Parteien und Behörden. Diese
    Organisationen sind systematisch in der Lage, ihre eigenen Überlebensbedingungen
    unabhängig von dem einzuschätzen, was das freie Spiel der Wirtschaft oder der Politik
    ihnen andernfalls in Aussicht stellen würde. Sie beziehen sich, könnte man auch
    sagen, auf die Gesellschaft insgesamt und nicht nur auf eine partielle Systemlogik.
    Allerdings tun sie das aus ihrem jeweils ebenfalls partiellen Blickwinkel heraus. Trotzdem
    sind wir aber selbst in diese Gesellschaft verstrickt, deren Korrumpierbarkeit wir
    befürchten. Was wir Korruption nennen, ist der Einbruch des Realitätsprinzips in
    geschlossene Systeme. Wer die Korruption verurteilt, kann sich auf allgemeine, also in
    jedem Einzelfall unrealistische Prinzipien berufen. Daher wissen diejenigen, die sich
    korrumpieren lassen, immer die besseren Gründe auf ihrer Seite. Aber sie können diese
    besseren Gründe nicht kommunizieren, weil es sich um hochgradig lokale und individuelle,
    eben empirisch begründete Gründe handelt, von denen wir gewohnt sind, sie auf bloßes
    Eigeninteresse zurückzurechnen und deswegen für verdächtig zu halten, obwohl doch auf
    einer wiederum prinzipiellen Ebene das Eigeninteresse in unserer Gesellschaft das letzte
    Wort hat.Die alte Welt schuf Vertrauen und Verlässlichkeit über Vernetzung, Patronage
    und Klientelbildung. Die neue Welt setzt dagegen auf die Ausdifferenzierung der
    Funktionssysteme und die möglichst unbeschränkte, nur von den ebenfalls
    ausdifferenzierten Massenmedien beargwöhnte Realisierung der jeweiligen
    Systemeigenlogiken. Unsere Organisationen jedoch stehen nach wie vor mit einem Bein in der
    alten Welt und mit dem anderen in der neuen. Unternehmen, Parteien und Behörden erden,
    wenn man so will, die abstrakten Systemlogiken. Und sie berufen sich dazu auf Mitarbeiter,
    die im Gegensatz zu dem, was die Systemlogiken leisten, Augen im Kopf haben und zu sehen
    glauben können, was sich um sie herum abspielt. Was wir Korruption nennen, ist, so
    gesehen, nichts anderes als die Durchsetzung individueller Rücksichten in einer
    Gesellschaft, die sich deswegen "liberal" nennt, weil sie ihren Individuen nicht
    über den Weg traut und daher Mechanismen entwickelt, die möglichen Fehler dieser
    Individuen möglichst schnell korrigieren zu können - unter Verweis auf die Gesetze des
    Marktes oder die Weisheit der Demokratie. Niklas Luhmann hat einmal vorgeschlagen, die
    moderne Gesellschaft nur dann "rational" zu nennen, wenn sie es schafft, die aus
    den Systemlogiken ausgeschlossenen Individuen in den Systemen wieder vorkommen zu lassen. Wenn Korruption darauf hinausläuft, Partialinteressen gegen allgemeine
    Interessen zu ihrem Recht zu verhelfen, müssen wir das bis auf Weiteres um so eher für
    rational halten, als diese allgemeinen Interessen schon längst nicht mehr zweifelsfrei
    behauptet werden können. Unsere spontane moralische Empörung über Fälle der
    Korruption ist ganz offensichtlich ein Streit der Gesellschaft mit sich selbst. 
    Quelle: TAZ 23.1.2000 
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    Helmut
    Kohls Großvater Schwarze Kassen, Selbstbedienung, Insidergeschäfte -
    neue Nachrichten zu Konrad Adenauer (Teil 1).  
    Nachdem der ehemalige CDU-Vorsitzende und Bundeskanzler Helmut Kohl in der
    Öffentlichkeit nicht mehr als  
    Teil der »CDU-Leitkultur« vorgezeigt werden kann, hat eine Suche nach neuen bzw.
    alten Vorbildern eingesetzt. Am 5. Januar 2001 jährte sich der 125. Geburtstag von Konrad
    Adenauer, Gründungsvater der CDU und erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.
    Dies dient der CDU und der Konrad-Adenauer-Stiftung als Anlaß, um während des ganzen
    Jahres eine Serie von Ausstellungen, Vorträgen, Veröffentlichungen durchzuführen,
    zahlreiche davon im Ausland (Bosnien-Herzegowina, Polen, England, Ukraine, USA,
    Indonesien, Palästina usw.). Der Rat der Stadt Köln gedachte des ehemaligen
    Oberbürgermeisters (1917- 1933) in einer Sondersitzung, der Kölner Erzbischof Josef
    Kardinal Meisner feierte ein Pontifikalamt, die seit Herbst 2000 CDU-geführte
    Stadtverwaltung läßt einen »Konrad- Adenauer-Wanderpfad« gestalten, an dem die
    kommunalpolitischen Verdienste Adenauers bewundert werden sollen. Gleichzeitig wurden
    erstmalig Fakten aus Adenauers Kölner Tätigkeit bekannt, die ein neues Licht auf diese
    Mythenbelebung werfen. 1) 
    Schwarze Kasse im Rathaus 
    Am 18. 9. 1917 wurde der langjährige erste Beigeordnete Konrad Adenauer zum Kölner
    Oberbürgermeister gewählt. Zur Beruhigung des Publikums stimmte er einem Beschluß der
    Stadtverordnetenversammlung vom selben Tag zu. Danach war der OB verpflichtet, alle
    Tantiemen an die Stadtkasse abzuliefern, wenn er »als Vertreter der Stadt zum Mitglied
    des Aufsichtsrates oder Vorstandes einer Erwerbsgesellschaft bestellt werden sollte.« Der
    tiefkatholische Zentrumspolitiker ließ zwei Monate später den Beschluß abändern, was
    umso leichter fiel, da aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts im Stadtrat noch
    keine Sozialdemokraten oder andere lästige Vertreter sozialer Interessen saßen. Am 23.
    11. 1917 wurde das Gegenteil beschlossen: »... steht die hieraus aufkommende Vergütung
    zur freien Verfügung des Oberbürgermeisters.« Es wurde zwar nebulös festgelegt, das
    Geld solle »zum Wohle der städtischen Beamten« verwendet werden, aber für alle Fälle
    hieß es: »Eine Rechnungslegung findet nicht statt.« 
    Auf dieser Grundlage glitt der neue OB skrupellos vom Legalen zum Illegalen. Er ließ
    das Konto »Dispositionsfonds« einrichten. Darauf lenkte er die erheblichen Summen, die
    ihm von seinen Aufsichtsratsmandaten zuflossen. 14 000 Mark jährlich kamen von der
    Provinzial Feuerversicherung.  Das
    schon damals mächtige Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk (RWE) überwies Adenauer
    jährlich ebenfalls etwa 14 000 Mark, manchmal auch 19 000. Die schwarze Kasse wurde von Geschäftspartnern auch direkt
    aufgefüllt. So spendete Direktor Dr. Brüning von der Kölner Filiale der Deutschen Bank
    30 000 Mark in den Fonds, versehen mit dem unnötigen Zusatz »zur freien Verwendung.«
    Immer wieder ließ Adenauer sich zwar Beträge zwischen 50 und 150 Mark aus dem Fonds
    auszahlen, die er dann persönlich an mehr oder weniger notleidende Beamte überbrachte.
    Kleine Beamte bekamen kleine Beträge, höhere Beamte bekamen höhere Beträge. So wurde
    Bürodirektor a. D. Ernst für eine Kur im schönen St. Moritz mit 800 Mark unterstützt.
    Das »Wohl der Beamten« konnte man vielleicht auch noch entdecken, wenn 75 Mark an die
    Polizisten Ley und Schiefer gingen, hatten sie doch während des sechswöchigen Urlaubs
    der Familie Adenauer im Grandhotel von Chandolin im schweizerischen Wallis 57 Nachtwachen
    geschoben. Aber auch Strafzettel wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung, zu der
    der OB seinen Chauffeur häufig antrieb - durch Remagen etwa donnerte er einmal mit 60
    km/h, 30 waren erlaubt -, wurden aus dem Fonds beglichen. 
    Die meisten Beträge flossen jedoch in andere Richtungen. Rote Rosen für 100 Mark und
    eine venezianische Vase für 575 Mark für seinen Freund, Geheimrat Louis Hagen vom
    Bankhaus Sal. Oppenheim, wurden dem Dispositionsfonds ebenso entnommen wie 300 Mark an die
    Nähstube des Vaterländischen Frauenvereins, dem die Gräfin Schnitzler vom befreundeten
    Bankhaus J. H. Stein vorstand. Als Geschenk an den Papst wurde der Prachtband »Der
    goldene Schrein« für 50 Mark in weißes Leder gebunden. Das Frühstück des
    Stiftungsrates der Johannes-Fastenrath-Stiftung im Kölner Restaurant »Bastei« ließ
    Adenauer ebenso aus seinem Fonds bezahlen wie den Lunch mit dem Wallstreet-Banker
    McKittrick im Berliner Hotel Adlon. 
    Förderung von Militaristen 
    Der Empfängerkreis war zwischen christlichem Traditionsmilieu, Technikfetischismus und
    Karneval breit gefächert. Katholischer Frauenbund, Sankt-Elisabeth- Krankenhaus,
    Reichsbund der Kinderreichen und Männergesangverein Concordia wurden ebenso bedacht wie
    der Düsseldorfer Areo-Club, der Deutsche Motorradfahrerverband (»Ehrenpreis
    Nürburgring«) und der ADAC. Die Spitzen des einheimischen Brauchtums durften nicht
    fehlen; so wurden der Karnevalsgesellschaft Rote Funken erst 25 Flaschen, dann 50 Flaschen
    des edlen Tropfens »Zeltinger Kirchenpfad« angeliefert. 
    Besonderes Gewicht legte der Zentrumspolitiker auf die Förderung von militaristischen
    Vereinigungen und großdeutschen Bestrebungen. Dabei wird nebenbei die Legende widerlegt,
    Adenauer sei ein »rheinischer Separatist« gewesen. Vor allem war er, spätestens seit
    Mitte der 20er Jahre, ein Großdeutscher. Er stiftete zwar schon mal die Ehrenpreise für
    das »Rheinlandbefreiungsschießen« 1930 und half der Mainzer Rudergesellschaft beim Kauf
    eines »Befreiungsachters«. Als Vizepräsident der Deutschen Kolonialgesellschaft
    (»Unerbittlich fordern wir Deutschlands Recht auf eigene Kolonien«), bestritt er aus der
    schwarzen Kasse 25 Exemplare »Deutscher Kolonialkalender« für die Volksbüchereien der
    Stadt. Er nervte den Schuldezernenten Linnartz so lange, bis dieser dem Geschenk von
    nochmals 50 Exemplaren des Kalenders zustimmte und sie in den Schulen verteilte. Der
    Kölner Kreiskriegerverband und der Preußische Landeskriegerverband durften für das
    Kriegerdenkmal im Hindenburgpark ebenso auf eine Gabe hoffen wie das Kürassierregiment 8,
    das immerhin 2 000 Mark bekam. 
    Für die Kundgebung »Danzig bleibt deutsch« des Vereins für das Deutschtum im
    Ausland floß aus dem Dispositionsfonds eine Spende wie für das Wohltätigkeitskonzert
    zur »Unterstützung notleidender Kolonialdeutscher in Ost- und Westafrika«. Adenauer
    subventionierte Auslandsvereine wie den Deutschen Schulverein Antwerpen und die
    Landsmannschaft Eupen- Malmedy-Monschau. Rittmeister a.D. Habermann bekam eine Spende für
    das »Deutsche Haus« in Olmütz. Aus dem Fonds bezahlte Adenauer ab 1931 auch das
    Abonnement der »Deutschen Führerbriefe«, die von seinem Freund Paul Silverberg
    herausgegeben wurden, Chef der Rheinbraun AG, die für die Beteiligung Hitlers an der
    Reichsregierung warben. 
    Als früher Bewunderer Benito Mussolinis förderte er sogleich nach dem Sieg des
    Faschismus in Italien die Errichtung des Italienischen Kulturinstituts in Köln und
    bedachte es mit einer Spende aus seiner schwarzen Kasse. 
    Den Kreuzer »Cöln« hatte Adenauer besonders ins Herz seines Dispositionsfonds
    geschlossen. Dem Marineverein Köln spendierte er die Fahrkarten zur Taufe des Kreuzers im
    Mai 1928 in Wilhelmshaven. Der Mannschaft ließ er immer wieder nicht nur Zigarren,
    Zigaretten, Wein, Bücher und Schallplatten (mit Extrarationen zu Weihnachten) sowie der
    Schiffskapelle kostbare Noten zukommen, sondern beglückte sie auch mit Freiabonnements
    des Kölner Stadt-Anzeigers und der besonders nazifreundlichen »Kölner Illustrierten
    Zeitung« aus dem Hause DuMont Schauberg. Dem Kommandanten bezahlte er die Rahmung eines
    Bildes, und für die Gattin legte er ein »Kristall-Flakon« bei. Eine Extra-Lieferung
    Zigarren der Marke »Adenauer« ging an den Matrosen, »welcher den Herrn OB auf dem
    Kreuzer Cöln bedient hat«. 
    Hatte schon all das nichts mit dem »Wohl der städtischen Beamten« zu tun, so
    notierte bei so mancher Barentnahme aus dem Dispositionsfonds der Bürodirektor des
    OB-Vorzimmers: »1 300 Reichsmark abgehoben und dem Herrn OB ausgehändigt. Zweck ist mir
    unbekannt«. Die nicht ausgegebenen Summen standen dem OB ganz »zur freien Verfügung«.
    Die Tantiemen der restlichen, im Lauf der 20er Jahre hinzukommenden insgesamt zwölf
    Aufsichts- und Verwaltungsratsmandate zahlte er meist überhaupt nicht mehr in den Fonds
    ein, so die Tantiemen der Rheinbraun AG, der Deutschen Lufthansa, der Rhein-Main-Donau AG
    und der Ruhrgas AG. 
    »Freies Wohnen« und sonstige Nebeneinnahmen 
    Eine ähnliche Schwankungsbreite zwischen legal und illegal herrschte bei seinem
    Gehalt. Es war das höchste aller Politiker im deutschen Reich. Das kam vor allem durch
    die sichtbaren und unsichtbaren Nebenleistungen. Durch Aktienspekulation, Einheirat in die
    Familie des vorherigen OB Wallraf und durch langjähriges Beigeordnetengehalt war er so
    vermögend, daß er sich bereits lange vor Amtsantritt als OB in der Max-Bruch- Strasse 6
    - in bester Lage, Prominentenviertel Lindenthal, direkt am Stadtwald - eine dreistöckige
    14-Zimmer-Villa hatte bauen lassen. Trotzdem bestand er auf »freier Wohnung«. Er ließ
    sich zunächst unter anderem 20 000 Mark jährlich für »Licht und Brand« bewilligen,
    womit - so die wenigen Spötter, die davon überhaupt erfuhren - nach damaligen Preisen
    ganz Lindenthal hätte beleuchtet und beheizt werden können. 
    Schließlich erhielt der kaltschnäuzige Gehaltsjäger zu seinem Grundgehalt von 36 000
    Mark jährlich 5 250 Mark Orts- und Kinderzuschläge, 10 000 Mark Aufwandsentschädigung
    und noch sage und schreibe 43 000 Mark »Wohngeld«. Dabei wurden die
    Aufwandsentschädigung ebenso wie die Hälfte des Wohngelds auf seine Pension angerechnet,
    stellten also ein verdecktes Gehalt dar, was durch den Stadtverordnetenbeschluß über
    »freies Wohnen« natürlich nicht gedeckt war. Für 43 000 Mark übrigens konnte man sich
    damals ein Haus mit sechs Zimmern und Grundstück kaufen, so daß sich der Kölner OB
    jährlich aus dem städtischen Haushalt den Gegenwert eines ordentlichen Eigenheims
    schenkte, und zwar 15mal, denn die Regelung galt bis 1933. 
    Darüber regten sich vor allem die sozialdemokratischen und christlichen Zeitungen auf.
    Dabei kannte das Publikum damals die Feinheiten noch gar nicht, mit denen der raffgierige
    Politchrist das »freie Wohnen« auf die Spitze trieb. Neben dem üppigen »Wohngeld«
    ließ er sich die Rechnungen für Gas, Wasser und Strom aus der Stadtkasse noch extra
    ersetzen, wofür die Stadtwerke eigens Rechnungsduplikate an das OB- Zimmer zu schicken
    hatten. Überflüssig zu betonen, daß auch die Hausreparaturen - bis zu 15 000 Mark im
    Jahr - aus der Stadtkasse bezahlt wurden. 
    Privatgeschäfte im Rathaus 
    Auch sämtliche Versicherungen - Feuer/Gebäude, Haftpflicht, Diebstahl - wurden aus
    der Stadtkasse ersetzt. Dasselbe galt für die Grundsteuern und Hypothekenzinsen. Dasselbe
    galt schließlich auch für zahlreiche Kleinigkeiten wie die Urlaubs-
    Reisegepäckversicherung (»zu übernehmen auf Haushaltsplan Zentralverwaltung, Position
    42, Sonstiges«), wobei der OB in der Police festhalten ließ, daß die Versicherung auch
    für alle Familienangehörige gelte, selbst »wenn diese nicht in Begleitung des
    Versicherungsnehmers reisen.« Als der NSDAP-Nachfolger im OB-Amt, Dr. Riesen, im April
    1933 die Reisegepäckversicherung kündigte, stellte der Provinzial- Versicherungsagent
    Heups, der die Versicherung mit Adenauer abgeschlossen hatte, erstaunt fest, »daß die
    Prämie offenbar der Stadt Köln zur Last fällt«, wovon er keine Kenntnis gehabt habe. 
    Wenn in der Max-Bruch-Straße »Kanalgerüche im Herrschaftsbadezimmer« das
    christliche Riechorgan störten oder wenn die Gaskesselanlage ruckelte, ließ der OB die
    Ingenieure der Stadtwerke antanzen. Sie erstellten in ihrer Dienstzeit kostenlose
    Gutachten und überwachten die Reparaturarbeiten. Dasselbe galt bei der Begutachtung der
    Angebote für den Swimmingpool nebst Umkleidehaus, für das Kühlsystem des Weinkellers
    und für den Bau der Tennisanlage im Garten. Das fiel auch deshalb nicht auf, weil
    gleichzeitig die städtischen Gärtner in Adenauers großem Garten auf Steuerzahlers
    Kosten das Unkraut jäteten und die Rosen pflegten. 
    Auch im Rathaus ließ Adenauer durch die städtischen Beamten zahlreiche seiner
    persönlichen Angelegenheiten abwickeln, obwohl er zu Hause vier Angestellte
    beschäftigte. Bürodirektor Wolfgarten bestellte für Adenauers Privatbedarf Haigs Gold
    Label Scotch Whisky, Kölnisches Wasser für den Urlaub, Gartenschaukeln für die Kinder.
    Die Beamten sichteten die einlaufenden Prospekte, wenn Frau Adenauer vor der Auswahl des
    hübschesten Modells für Doppelwaschtische in den Badezimmern stand (»Ia
    Caracalla-Marmor oder Hartsteingut?«). Auch die Bestellung von »drei Tuben der schon
    früher verschiedentlich bestellten Nasensalbe« beim Apotheker Burgener im walisischen
    Chandolin oblag dem OB-Büro. Wenn etwa die Extra- Spezialguß-Bratpfanne aus der Schweiz
    im Rathaus eintraf, meldete der Bürodirektor pflichtgemäß per amtlichem Vermerk an die
    OB-Gattin: »Das Bronzegefäß ist eingetroffen.« 
    1) Die Fakten finden sich im Historischen Archiv der Stadt Köln, Bestand Adenauer, und
    Bundesrarchiv Berlin, Bestand Deutsche Bank. Eine erste Veröffentlichung erfolgte in der
    Ausgabe Köln der taz vom 4. 1. 2001. Für Teilaspekte der hier vertieften Fragestellung
    sind zu empfehlen: Henning Köhler, Adenauer. Eine politische Biographie. Berlin
    (Propyläen) 1994; Eberhard Czichon, Die Bank und die Macht. Hermann Josef Abs, die
    Deutsche Bank und die Politik. Köln (Papyrossa) 1995. 
    (Morgen Teil 2: Das Rathaus als Zockerbüro) 
    Quelle: Junge Welt Politik 17.1.2001  
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    Rathaus als Zockerbüro
    Schwarze Kassen, Selbstbedienung, Insidergeschäfte - neue Nachrichten zu Konrad Adenauer
    (Teil 2 und Schluß).     
    In den Jahren 1919 und 1925 kaufte Adenauer zu den 1 864 Quadratmetern seines
    Grundstücks weitere 3 051 Quadratmeter an der Kitschburger und der Max-Bruch-Straße von
    der Stadt hinzu, um ein zweites Haus und einen  
    Tennisplatz bauen zu lassen. 1932 mahnte das städtische Liegenschaftsamt untertänigst
    an, daß der Restkaufpreis von 23 740 Mark - ein unter dem Marktpreis liegender
    Freundschaftspreis, den sich Adenauer als Vertreter des Verkäufers selbst genehmigt hatte
    - immer noch nicht beglichen sei. Adenauer wollte nicht zahlen, ging aber auf das Angebot
    ein, auf diese Schuld sechs Prozent Zinsen und 1,5 Prozent Stundungszinsen zu zahlen. Die
    zahlte er zwar tatsächlich an die Stadthauptkasse, interpretierte aber das »freie
    Wohnen« so, daß er sich die 7,5 Prozent Zinsen umgehend aus eben derselben
    Stadthauptkasse zurückerstatten ließ. 
    Schließlich kannte das Publikum auch weitere Nebeneinkünfte des nimmersatten
    Selbstbedieners nicht . So rechnete er
    etwa für eine Sitzung des Aufsichtsrates der RWE 90 Mark Tagegeld ab. Für einen Arbeits- und Sitzungstag des Preußischen Staatsrates
    rechnete er 150 Mark Tagegeld ab; damit kam er beispielsweise allein im Zeitraum vom 6. 5.
    bis 3. 7. 1921 auf 2 400 Mark, was dem Jahresgehalt eines kleinen Beamten entsprach.
    Pfandbriefe, Konten und Aktiendepots 
    Zeitweise glich sein Rathaus-Vorzimmer einem Zockerbüro. »Wir machen höflichst
    darauf aufmerksam, daß unsere Bestände in achtprozentigen Goldpfandbriefen zur Neige
    gehen und bitten Sie, im Bedarfsfalle möglichst umgehend bei uns oder unseren
    Niederlassungen Offerten einzuholen«, so hieß es etwa in einem Angebot der Deutschen
    Bank, das im Rathaus umgehend bearbeitet werden mußte. Adenauer unterhielt für seine
    umfangreichen Deals nicht nur zwei Girokonten bei der Städtischen Sparkasse Köln,
    sondern Konten und Aktiendepots bei mehreren Banken: C.G. Trinkaus (Düsseldorf), Sal.
    Oppenheim (Köln), Deutsche Bank (Köln) und Comes&Co (Berlin). 
    Die privaten Aktiendeals ihres OB waren für die städtischen Beamten so normal, daß
    sie ihm schon mal ein paar Millionen aus der Stadtkasse vorstreckten. So traf am 27. 1.
    1923 mit vertraulichem Schreiben im Rathaus das Angebot der Deutschen Bank über den Bezug
    junger Aktien der Rheinbraun AG ein, bei der Adenauer im Aufsichtsrat saß. Die 40 000
    Aktien kosteten 613 000 Mark, die Entscheidung mußte am selben Tag getroffen werden. Der
    Bürodirektor fertigte eine Zahlungsanweisung an die Stadtkasse (»außerordentliche
    Bedürfnisse«), zwei Tage später meldete die Kämmerei der am höchsten verschuldeten
    deutschen Stadt Vollzug. Bemerkenswert hierbei ist auch, daß die Verwaltungsspitze der
    Stadt diesen Rechtsbruch ausnahmslos mittrug - eine Überweisung dieser Größenordnung
    und Dringlichkeit mußte von mehreren Spitzenbeamten abgesegnet werden. Erst drei Monate
    später ordnete Adenauer an: »Der von der Stadthauptkasse verauslagte Betrag von 613 000
    M wird dieser aus meinem Girokonto 8080 bei der Städtischen Sparkasse erstattet.«
    Natürlich ohne Zinsen. Solche Beträge - heute wären das gut fünf Millionen DM - waren
    auf Adenauers Girokonto ohne Schwierigkeit verfügbar. 
    Gleichzeitig wußte der christliche Politiker auf den damaligen Katholikentagen
    geläufig gegen »Materialismus und Mammonismus im deutschen Volke« zu wettern und den
    »Schwund des Religiösen« zu beklagen, als hätte er bei seinem heutigen Fan Josef
    Kardinal Meisner die Weihnachstpredigt gehört. 
    Den Höhepunkt erreichte der vermutlich ranghöchste deutsche Aktienspekulant - er war
    nach Reichspräsident und Reichskanzler der dritte Mann im Staate - mit den Glanzstoff-
    Aktien. Er war befreundet mit Fritz Blüthgen, Generaldirektor der Glanzstoff AG. Im
    Gewerbegebiet Köln-Niehl, von Adenauer forciert, ließ die Glanzstoff AG ein Zweigwerk
    für die Produktion der gerade erfundenen Kunstseide errichten. Bei einem Bankett im
    Rathaus, Februar 1928, berichtete Blüthgen, daß Glanzstoff zwei amerikanische Holdings
    gegründet habe. Ihren Aktien stehe eine glänzende Entwicklung bevor. Blüthgen verfügte
    über einen »Sonderfonds« in Amsterdam. Da dem OB noch eine Million Reichsmark zu den
    notwendigen 2,8 Millionen für 7 000 Stück fehlten, sprang Anton Brüning von der
    Deutschen Bank ein, in deren Aufsichtsrat der Kölner OB gerade eingerückt war. Brüning
    gewährte ihm einen Kredit über 1,18 Millionen, und Adenauer kam über Blüthgens
    schwarzen Topf an die 7 000 Aktien, zum Vorzugspreis. 
    Deutsche Bank als Wahlhelfer 
    Wie es sich für ein ordentliches Insidergeschäft gehört, handelte auch Brüning
    nicht uneigennützig. Er hoffte darauf, der überschuldeten Stadt einen weiteren Kredit
    für Adenauers Renommierprojekt Universitätsneubau anzudrehen. Mit diesem Projekt
    erhoffte wiederum der OB, seine im November 1929 anstehende Wiederwahl abzusichern. Doch
    es kam anders als erwartet. Der Aktienkurs stürzte von 99 auf 25 Dollar ab - Börsencrash
    in New York. Die Bank drängte auf Rückzahlung des Kredits. Adenauer wollte nicht zahlen.
    Er wollte aber auch angesichts der anstehenden Wahl keinen öffentlichen Skandal um seine
    Aktienspekulation. Die Deutsche Bank wollte ebenfalls keinen Skandal, sondern die
    Wiederwahl ihres ergiebigen Schuldners. Da die Deutsche Bank Hauptaktionär der Glanzstoff
    AG war und den Aufsichtsratsvorsitzenden stellte, griff Freund Blüthgen wieder in seinen
    schwarzen Topf. Er füllte das Depot des Oberbürgermeisters bei der Kölner Filiale der
    Deutschen Bank mit Aktien im Wert von 1,14 Millionen Mark auf. Dies geschah »leihweise«,
    wie es hieß. Der Skandal war vermieden, die Wiederwahl zum Oberbürgermeister ging, mit
    knapper Mehrheit, über die Bühne. 
    Dieser Fall zeigt auch, daß Adenauer seine Insidergeschäfte nicht nebenbei erledigen
    ließ, sondern die Einzelschritte intensiv mitverfolgte, einen Teil seiner Dienstzeit und
    des öffentlichen Personals dafür nutzte und immer wieder die treibende Kraft spielte. So
    schickte er seinem Freund Blüthgen Ende 1928 nach New York, per Adresse Ritz Carlton
    Hotel, folgendes Telegramm: »Umtausch schwierig. Bitte mich möglichst bei Neuausgabe zu
    beteiligen. Gruß Adenauer«. Der Kölner Oberbürgermeister hatte verfolgt, daß die
    Aktien der beiden US-amerikanischen Glanzstoff-Firmen sich unterschiedlich entwickelt
    hatten und wollte zwischen ihnen tauschen. Obwohl Glanzstoff-Direktor Blüthgen dafür in
    keiner Weise zuständig war, wurde er vom Kölner OB immer wieder gedrängt, seine
    Stellung für dessen private Aktiengeschäfte zu nutzen. 
    Die Insider hielten auch nach 1933 dicht. 1942 aber wurde es brenzlig: Bei der
    Glanzstoff-Hauptversammlung trat der Aktionär Dr. Kübel auf. Er verlangte, daß Adenauer
    die leihweise überlassenen Aktien zurückgebe, zumal es sich um eine Bestechung gehandelt
    habe. Da die Sache publik zu werden drohte, wandte sich Adenauer an Hermann Josef Abs in
    Berlin. Der war inzwischen Vorstandsmitglied der Deutschen Bank und
    Aufsichtsratsvorsitzender von Glanzstoff. Adenauer ließ den Hauptmann Schliebusch bei Abs
    vorstellig werden. Schliebusch war mit dem ehemaligen Kölner OB vertraut, war er doch
    Redakteur der Kölnischen Zeitung aus dem in dieser Hinsicht recht schweigsamen Haus
    DuMont Schauberg gewesen und hatte zu Adenauers Geldmanipulationen immer brav nichts
    geschrieben. 
    Schliebusch, nun im Oberkommando der Wehrmacht tätig, überreichte ein Memorandum, in
    dem Adenauer darlegte, es habe sich zwar um eine Leihgabe gehandelt. Da aber nicht
    ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die geliehenen Aktien auch zurückgegeben werden
    müßten, »war es augenscheinlich Wille der Parteien, daß ich nichts zurückzugeben
    brauchte«. 
    Auch die NS-Regierung hielt schützend ihre Hand über den »Widerstandskämpfer«.
    Durch eine geheime Anweisung wurde den Medien dringend empfohlen, »Ausführungen eines
    Dr. Kübel über zurückliegende interne Vorgänge im Konzern der Glanzstoff-Fabriken
    nicht zu veröffentlichen«. Adenauer durfte die Aktien behalten. Abs wurde zum
    wichtigsten Finanzberater des späteren Bundeskanzlers und ersten CDU- Vorsitzenden. 
    Letzte Rettung durch die NSDAP 
    Das Insidergeschäft Adenauers ist in den zahl- und umfangreichen Biografien Adenauers
    bisher nur am Rande und nie vollständig dargestellt worden. Das könnte erstaunen. Denn
    beim Kauf der 7 000 Glanzstoff-Aktien für 2,8 Millionen Reichsmark setzte Adenauer fast
    sein gesamtes Vermögen ein. Das waren nach heutigen Werten über 20 Millionen Mark. Er
    war also schon vielfacher Millionär, hatte ein solches Geschäft »eigentlich nicht
    nötig«. Darüber hinaus ist zu fragen, warum jemand, der sich als besonders
    wirtschaftskompetent begriff und auch heute noch so bewundert wird, sich auf eine so
    hochriskante Spekulation einließ. Schließlich zog sich die Auseinandersetzung um
    Kreditrückzahlung, Entschädigungsforderungen usw. über zwei Jahrzehnte hin und war auch
    1945 nicht beendet. Korrespondenz, Eingaben, Gutachten usw. füllen zahlreiche Aktenbände
    und waren Chefsache im Vorstand der Deutschen Bank und der Glanzstoff AG. Trotzdem
    herrscht allgemeines Schweigen. 
    Die schwarze Kasse und die Selbstbedienung aus dem Stadthaushalt wurden bisher in den
    Biographien überhaupt nicht erwähnt (mit Ausnahme des Wohngeldes und der
    Aufwandsentschädigung). 
    Dieses Schweigen dürfte nicht zufällig sein. Denn ein Verhalten wie das Adenauers war
    nicht nur sein eigenes, sondern wurde von denen gefördert und praktiziert, die zum
    »erfolgreichen« kapitalistischen System der 20er und 30er Jahre gehörten: Banken,
    Großunternehmen, Börsen. Der Erfolg schien dem in seinem Milieu der Bankiers,
    Industriellen, Bischöfe und Spitzenbeamten hochangesehenen Kölner Oberbürgermeister
    recht zu geben. 
    Auch seine gerühmten kommunalpolitischen Glanzprojekte trugen ähnliche Merkmale
    seines Handelns wie beim Insiderdeal. Sie waren nicht von betriebswirtschaftlicher
    Rationalität, finanzieller Seriosität und sozialer Verantwortung geprägt, sondern von
    politischem und finanziellem Abenteurertum. Beispielsweise waren die beiden
    Renommierprojekte »Mülheimer Hängebrücke« und »Neubau der Universität« so
    terminiert, daß sie genau zum Ende seiner ersten zwölfjährigen Amtszeit 1929 fertig
    werden sollten, um ihm die Wiederwahl zu sichern. Gleichzeitig glich die Finanzierung
    einem Vabanquespiel mit erheblicher krimineller Energie. 
    Statt der billigeren Sanierung der alten Universitätsgebäude wollte Adenauer den
    Neubau. Damit glaubte er, glänzen zu können, jedenfalls in seinem Milieu. Die
    Stadtverordnetenversammlung wollte den teuren Neubau angesichts der hohen städtischen
    Verschuldung nicht genehmigen, auch deshalb nicht, weil dann alle Mittel des
    Bildungshaushalts auf die Universität konzentriert worden wären, während die
    Volksschulen verwahrlosten. Adenauer ließ sich am Tag der Abstimmung durch seinen Freund
    Brüning, den Direktor der Deutschen Bank Köln, eine Kreditzusage über zehn Millionen RM
    für den Universitätsneubau ins Rathaus schicken. Mit dieser Zusage trat der
    Oberbürgermeister vor die Stadtverordneten, die auf dieser überraschenden »Grundlage«
    dem Neubau zustimmten. Die Kreditzusage war jedoch eine reine Lüge, der Kredit wurde nie
    gewährt, was bei der Haushaltslage der Stadt auch nicht anders sein konnte. 
    Adenauer war Vorsitzender des Verwaltungsrates der Rheinischen Landesbank. Unterstützt
    wurde er von Bankier Hagen, den er in den Verwaltungsrat geholt hatte. 1931 mußte die
    Bank ihre Zahlungsunfähigkeit erklären und wurde geschlossen. Sie hatte nicht nur
    überproportional viele Kredite an die Stadt Köln vergeben, sondern auch unseriösen
    Praktiken zugunsten des Kölner Stadthaushalts zugestimmt. 
    Ähnlich handelte er mit Hilfe seines politischen Einflusses etwa beim damals
    vielberedeten Zehn-Millionen-Kredit der Zentralgenossenschaftsbank »Preussenkasse«.
    Dieser angebliche »Überbrückungskredit« hätte von der Preussenkasse nicht vergeben
    werden dürfen und wurde nicht zurückgezahlt. Adenauer hielt diese abenteuerliche
    Konstruktion in der Schwebe, bis er, nicht nur in dieser Angelegenheit, durch den
    Regierungsantritt der NSDAP buchstäblich »gerettet« wurde. 
    Auch als der Millionenverlust aus dem Insiderdeal feststand, konnte Adenauer keine
    Fehler bei sich erkennen. Er bereute nichts. Vielmehr beschuldigte er andere, ihn betrogen
    und falsch beraten zu haben. Wie sein politischer Enkel Helmut Kohl stellte Adenauer sich
    als Opfer dar, er spielte die verkörperte Unschuld. Dieses Schema wandte er auch auf die
    Gesellschaft insgesamt an. 1946 erklärte er im Hinblick auf die Weimarer Republik: »Die
    großen äußeren Erfolge, die schnell zunehmende Industrialisierung, die Zusammenballung
    großer Menschenmassen in den Städten und ihre damit verbundene Entwurzelung machten den
    Weg frei für das verheerende Umsichgreifen der materialistischen Weltanschauung im
    deutschen Volk.« 1) Er hätte sich mit der »materialistischen Weltanschauung« selbst
    charakterisieren können. Das tat er nicht. Vielmehr klagte er den Nationalsozialismus als
    Verkörperung dieser materialistischen Weltanschauung an. 
    Katholischer Freibrief für Spekulation 
    Für Adenauer entfalteten die ideologischen und religiösen Bindungen, die er für sich
    als christlicher Politiker und Verfechter des Rechtsstaates reklamierte, keine
    Hemmungswirkung gegenüber gesetzwidriger Selbstbereicherung. Damit war er freilich nicht
    alleine. Vielmehr hatten katholische Theologie und Vatikan die Freibriefe ausgestellt.
    Papst Leo XIII. hatte in der Enzyklika »Rerum Novarum« das moderne kapitalistische
    Privateigentum ebenso wie das Lohnarbeitsverhältnis mit der christlichen Liebe und
    Gerechtigkeit als vereinbar erklärt. Kritische Stimmen wurden aus der katholischen Lehre
    verbannt. Das Erzbistum Köln zog 1927 mit seinen »Richtlinien zur sozialen
    Verständigung« nach: Die Betätigung in der kapitalistischen Wirtschaft wurde den
    Gläubigen schlechterdings freigegeben, als gottgewollt und tugendgemäß bezeichnet. 
    Schließlich veröffentlichte der später auch in der CDU maßgebliche Theologe, der
    Jesuit Nell-Breuning, 1928 seine Schrift »Grundzüge der Börsenmoral« 2). Er
    bezeichnete zwar die Börse als »Gelegenheit zur schweren Sünde«, hielt aber
    »gegenüber romantisierenden Neigungen gewisser Kreise im katholischen Lager« daran
    fest, daß eine »positive Börsenmoral« möglich sei. Wie sie aussehen konnte, hat sein
    Förderer und Freund Konrad Adenauer eindrucksvoll vorgelebt. 
    1) Rede im NWDR am 6. 3. 1946 
    2) Oswald von Nell-Breuning S.J.: Grundzüge der Börsenmoral. Studien zur katholischen
    Sozial- und Wirtschaftsethik, Bd. 4. Freiburg (Herder) 1928. 
    (Teil 1 erschien am 17. Januar) 
    Quelle: Junge Welt Politik 18.1.2001  
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    Der sechsspurige Ausbau und die
    Verlegung der A4 zwischen Düren und Kerpen sind in diesem Investitionsprogramm nicht
    enthalten. 
    Zusätzliche Investitionen zur Beseitigung von
    Engpässen im Verkehrsnetz 
    Gliederung:  
    
      1. Warum ein Anti-Stau-Programm? 
      2. Welche Auswahlkriterien gelten? 
      3. Welche Maßnahmen ergeben sich? 
      4. Wie wird das Programm finanziert? 
      Anlage 1 
      Anlage 2 
      Anlage 3 
      Karte 
     
      
    Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
    Reinhard Klimmt, schlägt ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Autobahnnetz, im
    Schienenwegenetz und im Netz der Bundeswasserstraßen vor, mit dem über die normalen
    Verkehrsinfrastrukturinvestitionen hinaus schnellstmöglich gravierende Engpässe
    beseitigt werden. 
      
      
      - Warum ein Anti-Stau-Programm?
  
        Ein funktionierendes, modernes Verkehrssystem  Straße, Schiene, Wasserstraße
         ist eine zentrale Voraussetzung zur Sicherung von Wirtschaftswachstum und
        Beschäftigung. Trotz bisheriger hoher Investitionen in die Verkehrsinfrastrukturen gibt
        es infolge der Verkehrszunahme weiterhin permanenten Stau auslösende Engpässe, die
        früher als es die geltende Finanzplanung erlaubt, beseitigt werden sollen. Nicht nur
        Staus, im Autobahnnetz, sondern auch im Schienen- und Wasserstraßennetz führen zu
        erheblichen volkswirtschaftlichen Einbußen. 
        Natürlich werden auch durch die normale Haushaltsfinanzierung Investitionsmittel zur
        Beseitigung von Engpässen im Straßen-, Schienen- und Wasserstraßennetz eingesetzt. Aber
        diese Investitionen reichen nicht aus, um mittelfristig zu einer signifikanten
        Entschärfung der Stausituation zu kommen. 
        Bundesminister Klimmt hat daher bereits seit seinem Amtsantritt dazu aufgefordert 
        auch die Länder  zur Verstärkung der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur
        zusätzliche Quellen zu erschließen. Die geplante Verwendung von Einnahmen aus der
        streckenbezogenen Gebühr für Lkw ist ein wichtiger Schritt um diese zusätzlichen
        Investitionen abzusichern. Das Anti-Stau-Programm ist also ein Programm, dass zusätzliche
        Investitionen sozusagen "on top" des Normalprogramms ermöglicht. 
        Mit dem Anti-Stau-Programm kann nahtlos an die Baumaßnahmen des Investitionsprogramms
        1999 bis 2002 angeschlossen werden, das Bundesminister Reinhard Klimmt Anfang November
        1999 verkündet hat und das Grundlage für die laufenden Baumaßnahmen ist. Die Mittel des
        Anti-Stau-Programms werden ab 2003 verfügbar sein. Die Ankündigung des Programms schafft
        jetzt die Planungssicherheit und die erforderliche Zeit zur Erlangung der Baureife der
        Projekte, so dass ab 2003 auch mit "Volldampf" gebaut werden kann. Mit
        vorbereitenden Arbeiten kann daher sofort begonnen werden. 
        Das auf 5 Jahre (2003 bis 2007) angelegte Programm ist in der Bundesregierung abgestimmt.
        Das Volumen beträgt rd. 7,4 Mrd. DM. Das Programm wird jetzt den Ländern vorgestellt.
      
     
      
      
      - Welche Auswahlkriterien gelten?
  
        Um mit diesen Mitteln die größtmöglichen Wirkungen zu erzielen, erfolgte die
        Projektauswahl nach streng objektiven, verkehrstechnischen Kriterien. 
        Bei den Bundesautobahnen sind es 
          - überwiegend 4-streifige Autobahnen mit durchschnittlichen
            Verkehrsstärken von über 65.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, die 6-streifig erweitert werden
            müssen, 
 
          - Autobahnstrecken mit hohem Lkw-Anteil, fehlenden
            Standstreifen und großen Steigungen oder Gefällen, 
 
          - das Schließen einiger entscheidender Lücken im Netz, die
            bislang regelmäßig zu Staus im vorhandenen Netz geführt haben. 
 
         
        Bei den Bundesschienenwegen bestehen ebenfalls zum Teil
        gravierende Engpässe. Bei Engpässen im Schienennetz fahren Züge entweder gar nicht oder
        mit starken Verspätungen. 
        Engpasskriterien sind:  
          - stark eingeschränkte zulässige Geschwindigkeit, z. B. auf
            Grund maroder Bausubstanz oder betrieblichen Zwängen, 
 
          - eingleisige Streckenabschnitte mit hoher Zugbelegung
            (Flaschenhälse (Bottlenecks)), 
 
          - Lücken im Hochgeschwindigkeitsnetz, 
 
          - Engpässe in Rangierbahnhöfen und beim Kombinierten
            Ladungsverkehr.
 
         
        Bei den Bundeswasserstraßen sind die Auswahlkriterien
         
          - Strecken mit Sperrungen wegen schlechter Bausubstanz und
            Sicherheitsmängeln, 
 
          - Strecken mit starker Reduzierung der Leistungsfähigkeit
            wegen nicht ausreichender Wassertiefe (Wirtschaftlichkeit der Transporte), 
 
          - Streckenabschnitte mit zu hohen Wartezeiten an Schleusen,
            Hebewerken bei fehlenden Ausweichmöglichkeiten. 
 
         
        Bei der Auswahl der Projekte nach diesen Kriterien
        verbietet sich die Aufnahme nach regionalen oder vergleichbaren Verteilungsmaßstäben.
        Die Auswahl der Projekte folgt streng den genannten Kriterien der Engpass- und
        Staubeseitigung. 
        Die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur der neuen Bundesländer werden nach wie vor
        auf hohem Niveau und entsprechend der Zusage der Bundesregierung zum Vorrang des
        Aufschwung Ost parallel weitergeführt. Ein Beleg dafür sind die erheblichen
        Investitionen in die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE) und das Förderprogramm aus
        dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). 
          
        
      - Welche Maßnahmen ergeben sich?
  
        Das Anti-Stau-Programm enthält folgende Maßnahmen: Anlagen
        1 bis 3 
          
        
      - Wie wird das Programm finanziert?
 
         
        Die Finanzierung des Programms erfolgt ausschließlich mit zusätzlichen Mitteln, d. h.
        die normalen Investitionen laufen ohne Kürzung weiter. Die Mittel kommen aus den ab 2003
        verfügbaren Einnahmen aus der streckenbezogenen Autobahngebühr für Lkw, die die heutige
        zeitbezogene Straßenbenutzungsgebühr (Eurovignette) ablösen soll.
     
      
    Anlage 1 
    Anti-Stau-Programm 
    Bundesschienenwege 
    
      
        Vorhaben  | 
        Anmer- 
        kungen  | 
        Volumen 
        Mio DM  | 
       
      
        | Stelle  Lüneburg (3.
        Gleis) | 
        1) | 
        360 | 
       
      
        Nürnberg  Ebensfeld 
        (Abschnitt Nürnberg  Forchheim i. Z. mit S-Bahn Nürnberg) | 
        2) | 
        400 | 
       
      
        (Roermond-) Grenze 
        Mönchengladbach 
        Eiserner Rhein) | 
        3) | 
        50 | 
       
      
        | Düren  Aachen 
        Grenze | 
        4) | 
        170 | 
       
      
        | KLV/Rbf | 
        5) | 
        400 | 
       
      
        | Riesa  Dresden-Neustadt | 
        6) | 
        620 | 
       
      
        | Berlin  Dresden | 
        7) | 
        500 | 
       
      
        | 2 Zulaufstrecken
        Skandinavienverkehr | 
        8) | 
        200 | 
       
      
        Ulm  Friedrichshafen 
        Lindau 
        (Begegnungsabschnitt Friedrichshafen  Lindau) | 
        9) | 
        100 | 
       
      
        | Gesamt | 
          | 
        2.800 | 
       
     
      
    Anmerkungen:  
      1) Stelle  Lüneburg: Beseitigung von Engpässen
      durch Überlast und damit einhergehender Verspätungsanfälligkeit und Schaffung von
      Kapazitäten zur Ausweitung der Verkehre 
      2) Nürnberg  Ebensfeld: Ermöglichung der Ausweitung
      der Verkehre (S-Bahn Nürnberg) 
      3) (Roermond-) Grenze  Mönchengladbach:
      Reaktivierung der Strecke und damit Beseitigung eines Engpasses im
      deutsch-niederländisch-belgischen Schienennetz  
      4) Düren  Aachen  Grenze: Beseitigung von
      Engpässen durch Schaffung eines durchgehenden Geschwindigkeitsbandes im internationalen
      Verkehr 
      5) Kombinierter Ladungsverkehr/Rangierbahnhöfe:
      Beseitigung von Engpässen in Zugbildungsanlagen Regensburg, Kornwestheim, Frankfurt,
      Bebra, Mannheim, Hagen, München, Gremberg, Oberhausen-Osterfeld, Bremen, Seelze, Kassel,
      Braunschweig, Halle, Nürnberg, Zwickau 
      6) Riesa  Dresden: Beseitigung von Engpässen
      aufgrund von Langsamfahrstellen durch maroden Streckenzustand und Schaffung von
      Kapazitäten zur Ausweitung der Verkehre (S-Bahn Dresden) 
      7) Berlin  Dresden: Beseitigung von Engpässen
      aufgrund von Langsamfahrstellen durch maroden Streckenzustand 
      8) Zulaufstrecken Skandinavienverkehr: Beseitigung von
      Engpässen zur Aufnahme internationaler Verkehre 
      9) Ulm  Friedrichshafen  Lindau: Beseitigung
      eines Engpasses auf einem eingleisigen Streckenabschnitten mit hoher Zugbelegung und
      Verspätungsanfälligkeit (Flaschenhals) 
        
      Anlage 2 
      Anti-Stau-Programm 
      Bundesfernstraßen 
        
      
        
          | Land | 
          Straße | 
          Vorhaben | 
          Volumen 
          Mio. DM | 
         
        
          | E=Erweiterung/N=Neubau | 
           | 
         
        
          | 1 | 
          2 | 
          3 | 
          4 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          Viernheim (L-GR
          HE/BW) - AK Mannheim | 
          96,0 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          AK Walldorf - AS
          Wiesloch/Rauenberg | 
          51,5 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          AS Sinsheim - AS
          Sinsheim/Steinsfurt (B 39) | 
          80,4 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          AS
          Sinsheim/Steinsfurt - AS Bad Rappenau | 
          51,9 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          AS Bad Rappenau - AS
          Heilbronn/Untereisesheim | 
          67,6 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 6 | 
          AS
          Heilbronn/Untereisesheim  AK Weinsberg | 
          144,2 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 8 | 
          AS Heimsheim -
          Leonberg-West (B 295)  | 
          164,8 | 
         
        
          | BW-E | 
          A 8 | 
          Umbau AS
          Stuttgart/Degerloch (mit B 27 Möhringen /Echterdingen)  | 
          98,9 | 
         
        
           | 
           | 
          SUMME BW | 
          755,3 | 
         
        
          | BY-E | 
          A 8 | 
          Augsburg-West 
          Derching | 
          58,7 | 
         
        
          | BY-N | 
          A 7 | 
          AS Nesselwang 
          Füssen | 
          161,3 | 
         
        
          | BY-N | 
          A 94 | 
          Ampfing-Ost 
          Erharting | 
          84,7 | 
         
        
          | BY-N | 
          A 99 | 
          Langwied 
          Unterpfaffenhofen | 
          272,2 | 
         
        
           | 
           | 
          SUMME BY | 
          576,9 | 
         
        
           | 
           | 
           | 
           | 
         
        
          | HE-N | 
          A 66 | 
          Frankfurt/Erlenbruch
          - AS Frankfurt/Berken-Enkheim  | 
          320,0 | 
         
        
           | 
           | 
           | 
           | 
         
        
          | NI-E | 
          A 1 | 
          AS Osnabrück-Nord -
          AK Lotte/Osnabrück | 
          71,0 | 
         
        
          | NI-E | 
          A 7 | 
          AD Hannover-Nord - AS
          Großburgwedel | 
          61,1 | 
         
        
          | NI-E | 
          A 7 | 
          Umbau AK Hannover-Ost | 
          17,3 | 
         
        
          | NI-E | 
          A 7 | 
          AS Göttingen - AS
          Friedland | 
          93,9 | 
         
        
           | 
           | 
          SUMME NI | 
          243,3 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 1 | 
          LGr. NW/NS - AK
          Lotte/Osnabrück | 
          48,2 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 1 | 
          Umbau AK
          Münster-Süd | 
          28,9 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 1 | 
          AK
          Westhofen - AS Hagen-Nord | 
          171,6 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 1 | 
          AK
          Köln-Nord - DB-Strecke Köln-Aachen | 
          158,5 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 3 | 
          AS
          Köln/Mühlheim - AK Köln-Ost | 
          89,0 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 3 | 
          AK
          Köln- Ost - Griesinger Straße | 
          135,4 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 4 | 
          AK
          Kerpen - AK Köln- West | 
          144,7 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 40 | 
          AS Gelsenkirchen - B
          227 | 
          22,6 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 40 | 
          B 227- AS
          Bochum-Stahlhausen | 
          59,0 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 40 | 
          AS Bochum-Stahlhausen
          (Westring) | 
          75,0 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 46 | 
          AS Haan-Ost 
          Westring | 
          16,9 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 46 | 
          Westring - AK
          Sonnborn (L 418) | 
          20,1 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 57 | 
          AK Strümp (A 44) -
          AK Kaarst (A 52) | 
          47,2 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 57 | 
          AK Kaarst (A 52) - AS
          Neuss-West | 
          44,0 | 
         
        
          | NW-E | 
          A 57 | 
          Umbau AS Neuss-West | 
          60,2 | 
         
        
          | NW-N | 
          A 44 | 
          Bochum (L 705) - AK
          Bochum/Witten (A 43) | 
          79,4 | 
         
        
           | 
           | 
          SUMME NW | 
          1200,7 | 
         
        
          | RP-E | 
          A 60 | 
          AK Mainz-Süd - AS
          Laubenheim | 
          202,8 | 
         
        
          | RP-N | 
          A 63 | 
          AS Sembach - AS
          Kaiserslautern-Ost | 
          95,6 | 
         
        
           | 
           | 
          SUMME RP | 
          298,4 | 
         
        
          | SN-N | 
          A 38 | 
          AS Knautnaundorf (B
          186) - AS Gaschwitz (B 2/B 95) | 
          224,0 | 
         
        
          | SH-N | 
          A 21 | 
          Bornvöved -
          Negernbötel (B 205) (Ausbau 2 auf 4 Fahrstreifen) | 
          57,7 | 
         
        
           | 
           | 
          Gesamt | 
          3677 | 
         
       
      = rd. 3,7 Mrd.DM 
        
      Anlage 3 
      Anti-Stau-Programm  
        
      Bundeswasserstraßen 
        
      
        
          | Vorhaben | 
          Volumen 
          Mio. DM | 
          Anmer- 
          kungen | 
          Baurecht 
          (derzeitiger Stand) | 
         
        
          | Dortmund  Ems 
          Kanal (Südstrecke) als Teil der Ost  West Wasserstraßenverbindung (Ausbau) | 
          250 | 
          1) 2) | 
          z. T. vorh., in
          Vorber. | 
         
        
          | 2 Abschnitte: VDE 17 als Teil
          der Ost  West  Wasserstraßenverbinung (Ausbau) | 
          250 | 
          1) 2) | 
          z. T vorh., in
          Vorber. | 
         
        
          | Schiffshebewerk Niederfinow
          (Neubau, 1. Bauabschnitt) | 
          180 | 
          3) | 
          noch nicht
          vorhanden | 
         
        
          | 2 Zweite Moselschleusen
          (Neubau) | 
          180 | 
          3) | 
          in Vorber. | 
         
        
          | Schleuse Lauenburg (Neubau) | 
          40 | 
          1) | 
          in Vorber. | 
         
        
          | Gesamt | 
          900 | 
            | 
            | 
         
       
      Anmerkungen: 
      1) Streckenabschnitte mit
      Standsicherheitsgefahr/Streckensperrung 
      2) Streckenabschnitte mit gravierender Reduzierung der
      Leistungsfähigkeit, Richtungsverkehren, Abladebeschränkungen, unwirtschaftlicher
      Schiffsverkehr 
      3) Streckenabschnitte mit Staus/hohen Wartezeiten an
      Schleusen/Hebewerken wegen hohen Verkehrsaufkommens und unvermeidbaren Sperrungen wegen
      Reparaturarbeiten 
    
       
      
      
    Seitenanfang 
      
     
    Neues Fördergesetz soll
    die Kraft-Wärme-Kopplung retten  
    Bonusregelung unterstützt vor allem kommunale Kraftwerke -
    Koalition will Anteil des KWK-Stroms bis 2010 verdoppeln  
    Der Bundestag hat am Freitag mit den Stimmen der Koalition
    ein Sofortprogramm zur Rettung der umweltfreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung verabschiedet.
    Mit einer Bonusregelung sollen vor allem die kommunalen Kraftwerke unterstützt werden,
    die mithilfe der so genannten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Strom und Wärme produzieren.
    Wegen ihrer hohen Energieeffizienz gilt die KWK als besonders klimafreundlich. KWK-Strom
    hält an der deutschen Stromversorgung derzeit noch einen Anteil von zwölf Prozent. Als
    Folge der Liberalisierung des deutschen Strommarktes stehen die KWK-Anlagen aber unter
    einem massiven Wettbewerbsdruck. Durch den Preiskampf unter den
    Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind die Strompreise um mehr als die Hälfte gefallen.
    Während Strom aus Kondensations- oder Atomkraftwerken für unter vier Pfennig pro
    Kilowattstunde angeboten wird, kostet KWK-Strom bis zu zehn Pfennig. "Die
    Energieversorger verdrängen die Kraft-Wärme-Kopplung mit Dumpingpreisen vom Markt. Ohne
    eine sofortige Unterstützung droht diese umweltfreundliche Energieerzeugung vollständig
    zusammenzubrechen", sagte der SPD-Energiepolitiker Hermann Scheer.  
     
    Das so genannte KWK-Vorschaltgesetz tritt am 1. April in Kraft. Es sieht vor, alle Anlagen
    in die Förderung einzubeziehen, die KWK-Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Von
    der Förderung sollen nur industrielle Anlagen ausgenommen werden. Die EVU sind
    verpflichtet, KWK-Strom in das Versorgungsnetz einzuspeisen und den Strom mit neun Pfennig
    pro Kilowattstunde zu vergüten. Damit erhält KWK-Strom im ersten Jahr einen Bonus von
    drei Pfennig pro Kilowattstunde. Die Einspeiseregelung ist auf fünf Jahre beschränkt und
    wird jedes Jahr um 0,5 Pfennig fallen. Die Mehrkosten von zunächst 0,2 Pfennig pro
    Kilowattstunde sollen auf alle Stromkunden umgelegt werden. Der energiepolitische Sprecher
    der SPD-Fraktion, Volker Jung, betonte, die Kraft-Wärme-Kopplung sei eine
    "ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vernünftige Energieerzeugungsart".
    Mit dem Gesetz werde ihr eine Chance gegeben, sich den dramatisch veränderten
    Marktbedingungen schrittweise anzupassen. Die Opposition lehnte das Förderprogramm
    hingegen ab, da es die Bürger erneut mit höheren Preisen belaste. Für etliche Anlagen
    kommt das Sofortprogramm bereits zu spät. Mehrere Stadtwerke haben in den vergangenen
    Monaten damit begonnen, ältere KWK-Anlagen stillzulegen. Nach Angaben des Verbandes
    kommunaler Unternehmen (VKU) produzieren die Stadtwerke den Hauptteil ihres Stroms in
    KWK-Anlagen. "Mehrere 100 Megawatt Leistung sind in den letzten Monaten schon vom
    Netz gegangen", teilte Heiner Müller vom Vorstand des VKU der WELT mit. "Ohne
    die jetzige Förderung sind 20 000 Arbeitsplätze bei den Stadtwerken in akuter
    Gefahr." Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) kritisierte
    hingegen die neue Gesetzesregelung. "Die industrielle Kraft-Wärme-Kopplung trägt
    heute über die Hälfte zum gesamten KWK-Strom in Deutschland bei", sagte
    VIK-Sprecher Roland Schmied. Dass die Politik die Förderung der KWK-Technologie von den
    Eigentümerverhältnissen der Anlagen abhängig mache, sei ungerecht und ökologisch
    kontraproduktiv. Im Unterschied zu den kommunalen KWK-Anlagen, bei denen der Wärmeabsatz
    ein saisonales Geschäft ist, sind die industriellen Anlagen das ganze Jahr über im
    Einsatz, um Prozesswärme für die Industrie zu liefern. Die Anlagen sind vom
    Strompreisverfall daher nicht so stark betroffen. Die Bundesregierung will bis Ende des
    Jahres eine endgültige Gesetzesregelung zum Ausbau der KWK verabschieden, die alle
    Betroffenen berücksichtigt. Ziel ist eine Verdoppelung des KWK-Stroms bis zum Jahr 2010.
    Der VKU und der VIK wie auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
    fordern dazu die Aufstellung einer festen Förderquote. Die energiepolitische Sprecherin
    der Grünen, Michaele Hustedt, favorisiert eine Quotenregelung auf der Basis handelbarer
    Zertifikate. Damit könnten alle KWK-Anlagen unabhängig von der
    Eigentümerschaft in die Förderung einbezogen werden. "Ein Quotenmodell ermöglicht
    es, KWK-Strom wettbewerbsneutral zu fördern und gleichzeitig eine Förderung auf
    europäischer Ebene anzustoßen", sagte Hustedt der WELT. Der EU-Ministerrat
    hatte noch im Dezember 1999 eine EU-weite Verdoppelung des KWK-Stroms gefordert und die
    nationalen Regierungen zu größeren Anstrengungen angemahnt.  
     
    Quelle: Welt, Die 24.3.2000 
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    Zertifizierung
    von Ökostrom: Der "Label-Boom". Drei Ansätze im Vergleich.  
    Freiburg, April 2000 
    Es gibt in Deutschland verschiedene Initiativen und
    Ansätze zur Zertifizierung von Ökostrom. Gütesiegel sollen dazu beitragen,
    Markttransparenz auf dem (grünen) Strommarkt herzustellen. Die drei fortgeschrittensten
    Zertifizierungsverfahren sollen im Folgenden einander gegenübergestellt werden. Die
    zentralen Aspekte und Unterschiede sind in der Tabelle zusammengefasst (siehe Seite 5). 
    
      
        
          TÜV 
         
       
     
    Die Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV) haben eine
    Richtlinie zur Vergabe eines Zertifikats für die "Bereitstellung von Strom aus
    erneuerbaren Energien" erarbeitet (12-Punkte-Kriterienkatalog). Ziel
    des Zertifikats ist vorrangig der Nachweis, dass die Kunden das bekommen, was der Anbieter
    verspricht. In diesem Sinne werden auch außerhalb der Richtlinie Stromangebote
    zertifiziert, darunter z.B. Mischangebote, die auch Strom aus gasbefeuerten
    Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beinhalten. 
    
      
        
          Grüner Strom Label 
         
       
     
    Verschiedene Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände
    haben den Grüner Strom Label e.V. gegründet, um ein zweistufiges Gütesiegel für
    Ökostrom zu vergeben. Die Anforderungen für das Gold- bzw. Silber-Label sind im
    "Kriterienkatalog für die Zertifizierung von Grünem Strom" zusammengefasst.
    Neben dem Produkt werden auch die Anbieter selbst in die Bewertung einbezogen: Sie dürfen
    insbesondere keine Atomkraftwerke betreiben - es sei denn, es wurde ein Ausstiegsbeschluss
    gefasst. Was "Ausstiegsbeschluss" bedeutet, wird allerdings nicht definiert. Die
    Anforderungen an die Anbieter wurden Ende letzten Jahres deutlich abgeschwächt.  
    
      
        
          Öko-Institut 
         
       
     
    Das Öko-Institut hat im Auftrag der Bremer Energie-Konsens
    GmbH ein eigenes Zertifizierungsverfahren entwickelt, auf dessen Basis ein Gütesiegel mit
    zwei Produktklassen vergeben werden kann. Die Anbieter selbst werden nicht bewertet. Dies
    sollte nach unserer Auffassung an anderer Stelle geschehen. 
    Bisher wurde das Gütesiegel der Produktklasse
    "regenerativ" für drei Ökostrom-Angebote vergeben:  
      - "Nahstrom - Naturstrom aus Kassel" der
        Städtischen Werke AG, Kassel, 
 
      - "Terra" der MVV Energie AG, Mannheim, sowie 
 
      - "ÖkoPur" der Bewag AG, Berlin. 
 
     
    
      
        
          Bewertung weiterer Unterschiede 
         
       
     
    Im Grundsatz sind sich alle drei
    Zertifizierungs-Institutionen darin einig, dass die Energiewende nur durch den Neubau
    umweltschonender Anlagen vorangebracht werden kann. Das TÜV-Zertifikat stellt hierzu
    jedoch keine ernst zu nehmenden Anforderungen und nimmt keinerlei Abgrenzung zum
    Erneuerbare-Energien-Gesetz vor (EEG; bisher Stromeinspeisungsgesetz). Anlagen, für die
    die gesetzliche Vergütung nach EEG in Anspruch genommen wird, sind sogar ausdrücklich
    zugelassen. Dies sind gravierende Mängel des TÜV-Verfahrens. 
    Während sich die TÜV-Richtlinie auf erneuerbare Energien
    (REG) beschränkt, unterscheidet sich die Grundphilosophie des Label e.V. bezüglich der
    förderwürdigen Stromerzeugungsanlagen und Energieträger nicht wesentlich von unserer
    Position. Neben erneuerbaren Energien wird effiziente Kraft-Wärme-Kopplung zugelassen.
    Unterschiede gibt es im Detail. Bezüglich Neuanlagen bzw. Zubau stellen beide
    Zertifizierungsverfahren klare Anforderungen. Die Implementierung erfolgt aber
    unterschiedlich. Gütesiegel des Label e.V. setzen eine bestimmte jährliche Zubauquote
    voraus ("Händlermodell"). Bei unserem Verfahren führt die Minderungsquote bei
    den Treibhausgasemissionen automatisch zu einem hohen bis sehr hohen Anteil an Neuanlagen.
    Ein in dieser Form quantifiziertes Umweltziel findet sich weder beim TÜV noch beim Label
    e.V. Wenn der Ökostrom zum Beispiel mit Hilfe von Wind-, Wasser- und Sonnenenergie
    erzeugt wird, ist ein Neuanlagenanteil von über 75% erforderlich, um das
    Reduktions-Kriterium des Gütesiegels "regenerativ" zu erfüllen.  
    Ebenso wie wir sieht der Label e.V. den Handel mit Grünem
    Strom als Ergänzung zu anderen Förderinstrumenten für den Ausbau der grünen
    Stromerzeugung. Wir stimmen insbesondere darin überein, dass Handel und Zertifizierung
    von Grünem Strom die Ziele und Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht
    unterlaufen dürfen. Netzbetreiber dürfen nicht aus ihrer gesetzlichen Pflicht zur
    Mindestvergütung von regenerativ erzeugtem Strom entlassen werden. Unsere
    Zertifizierungskriterien setzen diese Idee konsequent um (Vorrang für das EEG, klare
    Anteilsregelung bei Zusatzvergütung). Beim Gütesiegel des Label e.V. gilt diese Aussage
    nur eingeschränkt.  
    
      
        
          "Zuschussmodell" des Label e.V  
         
       
     
    Die Abgrenzung zum EEG (früher StrEG) wird vom Label e.V.
    nicht gefordert, wenn Ökostrom nach dem "Zuschussmodell" angeboten und verkauft
    wird. Bei diesem Modell beziehen die Kunden konventionellen Strom, leisten dem Anbieter
    jedoch regelmäßige Zahlungen, die dieser für die Finanzierung von REG-Strom- bzw.
    KWK-Anlagen verwendet. Die einzige Bedingung für die Erteilung des Grüner-Strom-Labels
    lautet dann, dass mindestens 75% dieser Zahlungen in die Förderung neuer  
    - eigener oder fremder - Anlagen fließen, die nur auf diese Weise wirtschaftlich
    betrieben werden können. Die Kriterien des Label e.V. schreiben dabei keine Zeitspanne
    vor, in der die neuen Anlagen in Betrieb gehen müssen. Auch die erzeugte Strommenge
    unterliegt keinen Vorgaben. 
    Die Naturstrom AG z.B., die als erste das Gold-Label
    erhielt, gewährt verschiedenen Stromerzeugern einen Zuschuss zusätzlich zur gesetzlichen
    Einspeisevergütung. Die gesamte in diesen Anlagen erzeugte Strommenge wird dann von
    diesem Anbieter als Ökostrom vermarktet. Die Tatsache, dass ein wesentlicher Teil der
    Finanzierung durch die Allgemeinheit der Stromverbraucher getragen wird, wird ignoriert
    (Umlage der gesetzlichen Vergütung). Gleiches gilt für den "Ökostrom-Pool"
    der ASEW, dessen Strommarken "energreen" bzw. "etagreen" kürzlich das
    Goldene bzw. Silberne Label des Grüner Strom Label e.V. erhielten. 
    Diese Art der Förderung erneuerbarer Energien ist
    unterstützenswert, weil sie als "Spenden- und Zuschussmodell" betrachtet
    werden kann. Sie sollte auch solches dargestellt werden. Die Veröffentlichungen der
    Anbieter sind in diesem Punkt nicht ganz ehrlich und für Unkundige nicht transparent.  
    
      
        
          Zwei Schlussbemerkungen 
         
       
     
    
      - Nur ein Gütesiegel, dessen Vergabe an den Neubau
        umweltschonender Stromerzeugungsanlagen geknüpft ist, das eine Doppelvermarktung von
        Ökostrom ausschließt und bei Anbietern und Kunden auf hohe Akzeptanz stösst, kann einen
        Beitrag zur Energiewende leisten. 
 
     
    
      - Welche Auswirkungen das ab 1.4.2000 geltende
        Erneuerbare-Energien-Gesetz auf den "Grünen Strommarkt" haben wird, bleibt
        abzuwarten. Der nach diesem Gesetz bundesweit aus alten und neuen Anlagen eingespeiste
        Strom muss zukünftig von allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
        Letztverbraucher liefern, anteilig abgenommen und vergütet werden. Sie dürfen ihren
        Anteil an diesem Strommix als Regenerativstrom verkaufen, allerdings zu Preisen, die nicht
        unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien
        liegen. Das EEG berücksichtigt aber nicht die Möglichkeit zusätzlicher, freiwilliger
        Zuschüsse an Anlagenbetreiber. Auf diese Weise kann es zukünftig durch Doppelvermarktung
        von so genanntem Ökostrom zu verschärften Konflikten kommen. 
 
     
    
      
        
          Wichtigste Aspekte und Unterschiede verschiedener
          Zertifizierungsansätze 
         
       
     
    
      
        |   | 
        TÜV  | 
        Grüner
        Strom Label  | 
        Öko-Institut  | 
       
      
        |   | 
          | 
        "Zuschussmodell"  | 
        "Händlermodell"  | 
          | 
       
      
        | Bewertungs-objekt | 
        Produkt  | 
        Produkt
        und Anbieter  | 
        Produkt  | 
       
      
        | Gütesiegel | 
        Zertifikat ohne
        Abstufungen  | 
        2-stufiges
        Gütesiegel  | 
        Gütesiegel mit
        2 Produktklassen  | 
       
      
        | Strommix | 
        100% REG  | 
        100%
        REG (davon 1% PV) - oder -  
        mindestens 50% REG (davon 1% PV) + KWK fossil   | 
       
      
        | Minderung der Treibhausgas-(THG-)
        emissionen | 
        keine
        quantifizierte Forderung  | 
        75% bzw. 50%
        gegenüber modernem Steinkohle-Kraftwerk (à Neuanlagen)   | 
       
      
        | weitere ökologische
        Anforderungen | 
        ja;
        teilweise unterschiedlich  | 
       
      
        | Neuanlagen / Zubau | 
        keine Bedingung
          | 
        mindestens 75%
        der regelmäßigen Kundenzahlungen fließen in die Förderung neuer Anlagen  | 
        jährliche
        REG-Zubauquote  
        (10% des Vorjahres)  | 
        zusätzlich zur
        Bedingung aus THG-Reduktion: mind. 25% REG- Neuanlagen, davon 1% PV   | 
       
      
        | Abgrenzung zum
        Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) | 
        nein  | 
        nein  | 
        teilweise   | 
        Vorrang für
        EEG  | 
       
      
        bei
        Zusatzvergütung gilt spezielle Anteilsregelung  | 
       
      
        | Zeitgleichheit von Erzeugung und
        Verbrauch | 
        nur bei
        "Vollversorgung"  | 
        Jahresbilanz  | 
        "zeitnahe
        Liefe-rung" zunächst ausgesetzt  | 
        Jahresbilanz  | 
       
      
        | Zertifikate bisher | 
        mehrere  | 
        zwei  | 
        keines  | 
        drei  | 
       
     
    Quelle:  Öko-Institut e.V. 
    Institut für angewandte Ökologie, Geschäftsstelle
    Freiburg, Postfach 6226, D-79038 Freiburg  
    http://www.oeko.de/deutsch/energie/label.htm 
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    Inzwischen gibt es drei verschiedene Labels für Grünen
    Strom, die den Verbrauchern Sicherheit geben sollen. 
    Das klappt jedoch nicht immer. In einem Fall wurde über Umwege sogar Atomstrom als
    "grün" zertifiziert
    "Der eine Strom ist grün, der andere Strom aber noch
    grüner, wie will man das noch vermitteln?", schimpft Sven Teske von der
    Energie-Kampagne bei der Umweltorganisation Greenpeace, zuständig für die
    Qualitätskontrolle des eigenen Ökostrom-Angebots "Greenpeace energy". 
    Zurzeit gibt es drei Verbände, die Ökostrom
    zertifizieren, künftig werden noch weitere Institute und Vereine dazustoßen.
    Schließlich gibt es auch Geld zu verdienen, je nach Zertifikat und Prüfinstitut schnell
    zehntausend Mark und mehr. Hinzu kommt, dass die Verbände oft nicht nur ein Label
    vergeben, sondern Abstufungen, beispielsweise in Ökostrom Güteklasse
    "regenerativ" und "effektiv" oder "Gold" und
    "Silber", vornehmen. "Wir haben schon Schwierigkeiten, zu erklären, warum
    Billigstrom schlecht ist", erzählt Teske. Die sich anbahnende Label-Schwemme hält
    er für Unfug. 
    Zertifikate erteilen inzwischen die zahlreichen
    TÜV-Gesellschaften, der Grüner Strom Label e. V. und das Öko-Institut. Vereinzelt
    zertifiziert haben auch schon das Forschungszentrum Rossendorf, das Fraunhofer-Institut in
    Freiburg und der World Wide Fund for Nature, diese jedoch im Vergleich zu Erstgenannten
    ohne erkennbaren Ehrgeiz, ihr eigenes Zertifikat als wichtigstes Gütesiegel zu
    etablieren. Am interessantesten erscheint da noch der Ansatz des Umweltbundesamtes. Bis
    spätestens Mai sollen die Kriterien für die Vergabe eines Blauen Engels für Ökostrom
    feststehen. Teske hofft, dass der Blaue Engel dem Labelchaos ein Ende bereitet und sich
    mit der Zeit als verlässliches Gütesiegel durchsetzt. 
    
    Der TÜV oder besser die im Verband der Technischen
    Überwachungs-Vereine e. V. zusammengeschlossenen eigenständigen und unabhängigen
    TÜV-Gesellschaften haben bereits die ersten neun Unternehmen zertifiziert. Hierzu
    gehören die Stadtwerke Herne, aber auch die RWE Energie AG mit ihrem Umwelttarif.
    Zahlreiche Unternehmen befinden sich gerade im Zertifizierungsprozess und hausieren
    bereits mit dem zu erwartenden Zerifikat. Die Hoffnung auf einen positiven
    Prüfungsbescheid dürfte bei den meisten Antragstellern berechtigt sein. Denn der TÜV
    prüft lediglich, "ob die Kunden bekommen, was das Unternehmen verspricht", so
    Wolfgang Wiesner vom TÜV Rheinland, der unter anderem auch die Stadtwerke Herne geprüft
    hat. "Auch Brunsbüttel ist TÜV-geprüft," gibt Cornelia Steinecke von
    Greenpeace energy zu bedenken. Zwar nach der Richtlinie für Atomkraftwerke und nicht nach
    der für Ökostrom-Anbieter, aber darauf muss der Verbraucher selber achten. 
    In der Vergaberichtlinie für ein TÜV-Zertifikat
    "Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energien" ist unter anderem
    festgelegt, welche Energieform als "erneuerbar" gilt. Hierzu zählt neben Solar-
    und Windenergie auch Deponiegas, dessen Aufnahme Wiesner mit Klimaschutzgründen
    rechtfertigt. Fossile Energiequellen, auch wenn diese vergleichsweise umweltverträglich
    in Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen verstromt werden, zählen nicht dazu, anders als
    beispielsweise bei den Gütesiegeln des Öko-Instituts oder von Grüner Strom Label e. V.
    Als Besonderheit und im Unterschied zu allen anderen Zertifikaten bietet der TÜV ein
    Zertifikat für eine Vollversorgung und eine Teilversorgung an. Bei der Vollversorgung
    muss der Ökostrom zeitgleich bereitgestellt werden, bei der Teilversorgung reicht die
    Erzeugung der benötigten Energiemenge zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb Jahresfrist
    aus. 
    
    Im Auftrag der Bremer Energiekonsens GmbH - gegründet 1997
    unter anderem von der PreussenElektra - hat das Öko-Institut e. V. ein zweistufiges
    Gütesiegel-Konzept entwickelt. Wichtiges Kriterium: Es sollen neue Anlagen gebaut werden.
    Als neu gilt jede Anlage, die "nach dem 31. Dezember 1997 in Betrieb gegangen
    ist", wie es im Endbericht der Arbeitsgruppe definiert ist. Und um es noch
    komplizierter zu machen, gelten ältere Anlagen anteilig als neu, bei Inbetriebnahme im
    Jahr 1995 beispielsweise zu 25 Prozent. Ein besonderes Anliegen ist dem Öko-Institut die
    Vermeidung von "Lastverschiebungen", das heißt, dass Mehrkosten aus dem
    Stromeinspeisungsgesetz nicht von der Allgemeinheit auf die freiwilligen Grünstrom-Kunden
    verlagert werden. Strom, der bereits über das Stromeinspeisungsgesetz finanziert wurde,
    darf beim Öko-Instituts-Siegel nicht noch ein zweites Mal als Ökostrom vermarktet
    werden. Beim TÜV wäre dies kein Problem. Dafür erlaubt das Öko-Institut die Nutzung
    von Erdgas und sogar Steinkohle zu Erzeugung von Ökostrom. 
    Das Gütesiegel kennzeichnet zwei Klassen von
    umweltschonenden Stromangeboten: Die Klasse "effektiv" besteht zu mindestens 50
    Prozent aus erneuerbaren Energien, der Rest stammt aus umweltfreundlicher
    Kraft-Wärme-Kopplung. Die Klasse "regenerativ" besteht zu 100 Prozent aus
    erneuerbaren Energien. Beiden Klassen ist gemein, dass mindestens 1 Prozent des Stroms aus
    Solarstromanlagen stammt. Als erster Anbieter haben Ende Dezember die Städtischen Werke
    AG, Kassel, das Gütesiegel der Produktklasse "regenerativ" erhalten. 
    
    Wieder ein anderes Konzept verfolgt Grüner Strom Label e.
    V., ein von der Solarorganisation Eurosolar ins Leben gerufener Verein. Die Kriterien sind
    auf den ersten Blick ähnlich wie beim Öko-Institut. Strom aus Blockheizkraftwerken ist
    erlaubt, führt aber zu einem Siegel für nicht ganz so grünen Strom, genannt
    "Silbernes Label". Wer Gold erhalten möchte, muss auf ausschließlich
    erneuerbare Energien zurückgreifen. 
    Wichtigster Unterschied zu den beiden vorgenannten
    Zertifizierungsstellen: Neben dem Produkt Ökostrom wird auch der Anbieter in die Prüfung
    mit einbezogen. Unternehmen, die mit Kohle und Atomstrom
    produzierenden Muttergesellschaften verbunden sind oder gar selbst derart
    umweltschädlichen Strom vermarkten, sind nach Auffassung des Vereins Grüner Strom Label
    keine glaubwürdigen Förderer der erneuerbaren Energien und sollten ursprünglich kein
    Siegel erhalten können. "Das Definitionsmerkmal "Produzent von Grünem
    Strom" findet auf keinen Produzenten Anwendung, der Strom in Atomkraftwerke,
    Braunkohlekraftwerke oder fossile Kondensationskraftwerke liefert oder mit einem solchen
    Produzenten verflochten ist", hieß es in den Definitionsmerkmalen vom April
    1998. Im Dezember des gleichen Jahres wurde nur noch verlangt, dass "kein
    Anteilseigner [an einem Ökostrom-Anbieter], der über eine Sperrminorität verfügt,
    Atomkraftwerke betreiben darf". Und wenn doch, soll er zumindest "seinen
    zeitlich konkretisierten Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen haben". 
    Eine weitere Verwässerung der einst kompromisslosen
    Vergabekriterien gab es schließlich in der Fassung vom 27. Dezember letzten Jahres.
    Ursprünglich sollten nur Unternehmen zertifiziert werden, die "den Stromkunden die
    ausschließliche und zum Verbrauch zeitnahe Lieferung des Grünen Stroms garantieren"
    können. In der aktuellen Fassung gibt es hierzu eine Ausnahmeregelung, von einem
    Ökostrom-Anbieter erbost als "Lex Naturstrom AG" tituliert: "Der Kunde
    bezieht konventionellen Strom, leistet aber dem Anbieter regelmäßig Zahlungen, die
    dieser für die Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
    Energiequellen verwendet." Die Naturstrom AG hätte ohne diese Erweiterung der
    Vergabekriterien das Label nicht bekommen, da sie aus Kostengründen auf eine zeitnahe
    Bilanzierung verzichtet. So jedoch haben die Düsseldorfer marketingwirksam Anfang
    Dezember als Erste das Grüner Strom Label erhalten können. Das zweite Label ist bereits
    für das Angebot energreen der ASEW reserviert, eines Zusammenschlusses von rund 200
    Stadtwerken. Peinliche Panne: Energreen wird auch von den Stadtwerken Bielefeld
    vertrieben. Und diese sind Mitbetreiber der KWG Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH.
    Einziger Kommentar des Vorsitzenden des Zertifizierungsausschusses, Klaus Traube:
    "Das habe ich noch gar nicht gemerkt. Bitte machen Sie da keine große Geschichte
    draus." 
    siehe auch Umweltlinks 
    Quelle: TAZ 28.1.2000 
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    Stromhandelszonen
    in Deutschland 
    Handelszone Nord = gelb
         Handelszone Süd = grün 
      
    Seitenanfang 
     
    Alte und neue
    Verbändevereinbarung im Vergleich 
    Der Gesetzgeber hat im neuen Energiewirtschaftsgesetz die
    konkrete Ausgestaltung der Netzzugangsregelungen den Verbänden VDEW, BDI und VIK in Form
    einer sogenannten Verbändevereinbarung überlassen. Die Verbändevereinbarung beinhaltet
    Regelungen für die Entgeltberechnung sowie für die Organisation und den Ablauf des
    Netzzugangs. Da die Verbändevereinbarung eine freiwillige Vereinbarung der drei genannten
    Verbände ist, hat sie allerdings keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit. 
    Die alte Verbändevereinbarung wurde im Mai 1998
    abgeschlossen und im Januar 2000 durch eine neue Verbändevereinbarung
    (Verbändevereinbarung II) ersetzt. Die Eckpunkte der alten und neuen
    Verbändevereinbarung werden im folgenden erläutert.  
      - Die Durchleitungspreise werden auf der Basis der
        kalkulatorischen Kosten berechnet. Die Kalkulation wird dem Verfahren angelehnt, nach dem
        Energieversorger bisher ihre Stromtarife berechnet und den Länderbehörden zur
        Genehmigung vorgelegt haben. An dem Prinzip der kostendeckenden Entgeltgestaltung wird
        somit festgehalten. In der neuen Verbändevereinbarung ist zusätzlich zur
        Entgeltermittlung auf Kostenbasis das Vergleichsmarktprinzip eingeführt worden, um auch
        im Netzbetrieb Anreize zur Rationalisierung und Kosteneffektivität zu verstärken. Hierzu
        sollen die Entgelte verschiedener Netzbetreiber strukturell vergleichbarer
        Versorgungsgebiete gegenübergestellt werden. Die Kriterien für strukturell vergleichbare
        Versorgungsgebiete und der Ablauf des Entgeltvergleichs sind in der neuen
        Verbändevereinbarung nicht näher definiert, so daß unklar bleibt, welche Auswirkungen
        sich aus der Einführung des Vergleichsmarktprinzips ergeben. 
 
     
    
      - Die Netze jedes Netzbetreibers werden entsprechend den
        Spannungsebenen in Höchst-, Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetze als Netzbereiche
        eingeteilt. Zwischen den genannten Spannungsebenen werden die jeweiligen Umspannungen
        ebenfalls als weitere Netzbereiche definiert. Für jeden dieser Netzbereiche wird ein
        festes spezifisches Durchleitungs- bzw. Netzzugangsentgelt in Form von Jahresleistungspreisen
        gebildet. 
Gemäß alter
        Verbändevereinbarung mußte jede genutzte Spannungsebene nureinmal, und zwar auf der
        Abnehmerseite, gezahlt werden, auch wenn sie bei Einspeisung und bei Abnahme genutzt (Abnahmeprinzip). Wurde in das Niederspannungsnetz
        eingespeist, jedoch aus einem Mittelspannungsnetz entnommen, fielen keine Kosten für das
        Niederspannungsnetz sowie für die Umspannung von Nieder- auf Mittelspannung an. Innerhalb
        eines Netzbereiches war das Entgelt in der Regel ortsunabhängig, weshalb die
        Netzbereichsentgelte auch "Briefmarken" genannt werden. Lediglich im
        Höchstspannungsnetz war für Luftlinienentfernungen zwischen Einspeiser und Abnehmer von
        über 100km eine zusätzliche entfernungsabhängige Komponente (0,125
        DM/kW \ km \ a) zu zahlen. Dies hat die Durchleitungsentgelte stark in
        die Höhe getrieben und vielfach den Strombezug aus der näheren Umgebung bevorteilt.
        Damit wurden insbesondere Lieferanten behindert, die nur wenige Erzeugungsanlagen und
        davon weit entfernte Kunden haben. 
        Als genutzte Spannungsebenen wurde hierbei nicht der
        physikalische Leitungsweg betrachtet, sondern die Luftlinienentfernung
        zwischen Abnehmer und Einspeiser. Danach galt eine höhere Spannungsebene dann als
        in Anspruch genommen, wenn die Luftlinie zwischen Abnehmer und Einspeiser eine bestimmte
        Grenzentfernung überschritten hat. Dann mußte die Briefmarke für die nächsthöhere
        Spannungsebene sowie für die dazugehörige Umspannung bezahlt werden. Die Grenzentfernungen, nach der jeweils die Nutzung des
        nächsten Netzbereiches unterstellt werden, waren zwischen Stadt und Land differenziert.
        Innerhalb eines Stadtgebietes mußte bereits nach kürzeren Entfernungen als in
        ländlichen Regionen die nächsthöhere Spannungsebene bezahlt werden. 
        Die neue Verbändevereinbarung hat anstelle der
        transaktionsbezogenen Ermittlung von genutzten Spannungsebenen einen Netz-Punkt-Tarif eingeführt. Dies bedeutet, daß für
        die gesamte Abnahme bzw. Einspeisung eines Kunden ein festes, transaktionsunabhängiges
        Entgelt für die Netznutzung von seinem Netzanschluß bis zum nächstgelegenen
        Höchstspannungsnetz gebildet wird (Netz-Punkt-Tarif). Das Höchstspannungsnetz fungiert
        bei diesem Modell als sogenannter Handelspunkt. Alle Lieferungen und Entnahmen können auf
        einen derartigen Handelspunkt bezogen werden. Jeder Handelspartner organisiert für sich
        den Netzzugang vom Einspeise- bzw. Entnahmeort bis zum Handelspunkt. Der Netz-Punkt-Tarif
        beinhaltet demgemäß, daß für jede Entnahme und Einspeisung alle Spannungsebenen von
        dem Netzanschluß des Kunden bis einschließlich des Höchstspannungsnetzes als genutzte
        Netzebenen anzusehen sind und gezahlt werden müssen. Einspeiser zahlen allerdings wie
        bisher keine Netznutzungsentgelte mit Ausnahme des Ersatzes einzelner, ihnen individuell
        zuordenbarer Aufwendungen des Netzbetreibers für Netzanschluß und ähnliches. 
        Mit der neuen Verbändevereinbarung entfällt eine
        Möglichkeit der bisherigen Verbändevereinbarung, die einige Vorteile für dezentrale
        Erzeugungsanlagen hatte: Bei dezentralen Einspeisungen in niedrige Spannungsebenen konnten
        bisher Lieferungen ohne Nutzung des überlagerten Hoch- bzw. Höchstspannnungsnetzes
        organisiert und hierdurch erhebliche Einsparungen beim Netznutzungsentgelt erzielt werden.
        In der neuen Verbändevereinbarung ist daher die netzentlastende Wirkung dezentraler
        Erzeugungsanlagen durch eine sogenannte Netzkostengutschrift
        ersetzt worden, die direkt und transaktionsunabhängig vom Netzbetreiber an den
        dezentralen Einspeiser gezahlt wird. Die Netzkostengutschrift soll sich an den
        Kosteneinsparungen orientieren, die durch die verminderte Leistungsbereitstellung aus dem
        überlagerten Netz erzielt werden. Die Netzkostengutschrift für dezentrale
        Erzeugungsanlagen soll vom Netzbetreiber auf die allgemeinen Netzkosten umgelegt werden
        können. 
        Die transaktionsbezogene, entfernungsabhängige Komponente
        entfällt bei derneuen Verbändevereinbarung. Sie ist tendenziell dadurch ersetzt worden,
        daß Deutschland in zwei Handelszonen aufgeteilt wurde. Energielieferungen über die
        Grenzen von Handelszonen hinweg werden mit einer Transitkomponente in Höhe von 0,25Pf/kWh
        auf den Saldo der ausgetauschten Lieferungen belegt. Die Transitkomponente wird auch an
        den Grenzen zum Ausland erhoben.  
       
     
    
      - Grundlage der Entgeltberechnungen bilden Jahresleistungspreise (DM/kW), also Preise, die
        anhand der maximal nachgefragten Leistung des Kunden berechnet werden. Begründet wird das
        Erheben eines Jahresleistungs- statt eines Arbeitspreises (DPf/kWh) mit den hohen
        Fixkosten des Netzes. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß sich durch die starke
        zeitliche Durchmischung der Kunden im Netz ihre individuellen, zeitungleichen Lastspitzen
        ausgleichen, wird das Nutzungsentgelt in einem letzten Schritt durch einen sogenannten
        Gleichzeitigkeitsfaktor korrigiert. Gleichzeitigkeitsfaktoren sind Faktoren, mit denen die
        individuellen Höchstlasten der Kunden entsprechend ihrem Beitrag zur gesamten
        Netzhöchstlast ins Verhältnis gesetzt werden. 
Die
        Verbändevereinbarung sieht vor, daß die Gleichzeitigkeitsfaktoren
        lediglich von der individuellen Benutzungsdauer abhängig sein sollen. Auch kurzfristige,
        unterjährige Lieferungen sollen in dieser Weise abgerechnet werden, wenn nicht
        individuelle Sonderregelungen getroffen werden. Viele Netzbetreiber rechnen gemäß einer
        Empfehlung der VDEW den Jahresleistungspreis - nach unterschiedlichen
        Benutzungsdauerstunden im Jahr (h/a) gestaffelt - in eine äquivalente Kombination von
        Leistungs- und Arbeitspreisen um. Es ergeben sich meist zwei Benutzungsdauerzonen mit
        jeweils unterschiedlichen Leistungs- und Arbeitspreisen. Andere Netzbetreiber bilden dabei
        drei Benutzungsdauerzonen. 
        Einige Netzbetreiber wollen den Gleichzeitigkeitsfaktor
        nicht über eine benutzungsdauerabhängige Gleichzeitigkeitskurve, sondern
        kundenspezifisch anhand des gemessenen individuellen Lastverlaufs des Kunden im nachhinein
        ermitteln. Relevant ist in diesem Fall die tatsächliche Kundenlast zum Zeitpunkt der
        allgemeinen Netzhöchstlast des betreffenden Netzbetreibers. Insbesondere für kleinere
        Kunden existiert auch die Variante, nach der auf die Leistungsmessung verzichtet wird und
        der Entgeltberechnung Normganglinien für bestimmte Kundengruppen zugrundegelegt werden.
        Die Entgelte werden dann pauschal als reine Arbeitspreise, gegebenenfalls nach
        Kundengruppen wie Haushalt, Gewerbe etc. differenziert, angegeben. Teilweise werden
        zusätzlich zu den Arbeitspreisen feste, leistungs- und arbeitsunabhängige Grundpreise
        für Kleinkunden verlangt. 
        Diese Verfahrensweise für die Entgeltgestaltung wird in
        der neuen Verbändevereinbarung im wesentlichen beibehalten.  
       
     
    
      - Neben den leistungsbezogenen Netznutzungsentgelten als
        Hauptkomponenten müssen vom Netznutzer noch die sogenannten Systemdienstleistungen,
        Meß- und Verrechnungskosten sowie Netzverluste abgegolten werden. Die
        Systemdienstleistungen beinhalten die Frequenz-Leistungsregelung im Verbundnetz, die
        Betriebsüberwachung der Netze, den Versorgungswiederaufbau bei Netzstörungen und die
        Spannungshaltung. Die Frequenz-Leistungsregelung bildet mit ca.70 Prozent den
        Hauptkostenblock bei den Systemdienstleistungen. 
Die
        Messung und Verrechnung des Netzzugangsentgeltes fällt in den Zuständigkeitsbereich des
        Netzbetreibers. Hierbei ist zu beachten, daß bei sogenannten Durchleitungskunden wegen
        der z.T. komplizierten Abwicklungsvorgänge beim verhandelten Netzzugang ein erheblich
        höherer Meßaufwand anfallen kann als bei den vom Netzbetreiber selbst direkt belieferten
        Kunden. Die Kosten für die Messung und Verrechnung sind vom Kunden zu tragen. 
        Der Netznutzer hatte in der alten Verbändevereinbarung das
        Wahlrecht, entweder die Netzverluste in natura durch Mehreinspeisung auszugleichen oder
        für die Abdeckung der Verluste eine zusätzliche Entgeltkomponente an den Netzbetreiber
        zu zahlen. Insgesamt wird die Berechnung der Netzverlustekosten derzeit noch sehr
        unterschiedlich gehandhabt: Einige Netzbetreiber haben Entgelte für die Netzverlustkosten
        veröffentlicht, die zuzüglich der Briefmarken bezahlt werden müssen. Bei anderen sind
        die Entgelte für Netzverluste bereits in der jeweiligen Briefmarke eingerechnet. Die
        Möglichkeit des Naturalausgleichs der Verluste durch den Nutzer ist in der neuen
        Verbändevereinbarung entfallen. Dies hat hauptsächlich abwicklungstechnische Gründe zur
        Folge. Da die Netzverluste für jede genutzte Spannungsebene separat anfallen und
        ausgeglichen werden müssen, ist mit dem Naturalausgleich der Verluste ein starker Anstieg
        des erforderlichen Datenumfangs für die Abwicklung der Netznutzung verbunden, der
        wirtschaftlich nicht vertretbar ist.  
       
     
    
      - Die alte Verbändevereinbarung sieht als Regelfall vor, daß
        der Durchleitungskunde im voraus den Zeitverlauf der von ihm voraussichtlich bezogenen
        bzw. eingespeisten Leistung im \1-h-Zeitraster in Form eines sogenannten Fahrplans angeben muß. Die Differenz zwischen diesem Fahrplan
        und der tatsächlichen Abnahme bzw. Einspeisung, die sogenannte Fahrplanabweichung, wird
        vom Netzbetreiber als Mehr- oder Mindereinspeisung ausgeglichen. Die Kosten für die
        Fahrplanabweichungen sind dem Netzbetreiber gesondert zu vergüten. Die
        Verbändevereinbarung enthält keinerlei Regelung über die Höhe und die Gestaltung der
        Vergütung für den Ausgleich der Fahrplanabweichungen. 
In der neuen Verbändevereinbarung ist die Notwendigkeit der Fahrplananmeldung
        und -genehmigung weitgehend entfallen. Fahrplananmeldungen sind im Normalfall nur noch
        für regelgebietsüberschreitende Lieferungen sowie für größere Kraftwerke (über 100
        MW) erforderlich. Als Regelgebiet gemäß neuer
        Verbändevereinbarung fungiert jeweils das komplette Netzgebiet eines der acht deutschen
        Verbundunternehmen inklusive aller daran angeschlossenen Netze von Verteilnetzbetreibern.
        Für Lieferungen innerhalb der Regelgebiete bzw. kleinere Kraftwerke entfällt in der
        Regel die Pflicht zur Fahrplananmeldung vollständig. Eine Fahrplangenehmigung ist für
        Lieferungen nur noch dann erforderlich, wenn vom zuständigen Netzbetreiber regelmäßige
        Netzengpässe vorab öffentlich bekanntgemacht worden sind. 
        Die Regelungen zu Fahrplanabweichungen wurden in der neuen
        Verbändevereinbarung durch die Einführung sogenannter Bilanzkreise
        ersetzt, mit denen auf Händlerebene alle tatsächlichen Einspeisungen und Entnahmen
        innerhalb eines Regelgebietes saldiert werden können. Fahrplanabweichungen, die nach der
        alten Verbändevereinbarung für jede einzelne Transaktion ermittelt und abgerechnet
        wurden, werden in der neuen Verbändevereinbarung nur noch in Ausnahmefällen betrachtet. 
        Der Händler faßt im Rahmen eines Bilanzkreises alle seine
        Geschäfte innerhalb eines Regelgebietes zusammen. Unter Bilanzabweichung
        eines Händlers versteht man die Differenz zwischen der Summe aller tatsächlichen
        Einspeisungen und der Summe aller tatsächlichen Abnahmen der Kunden des Händlers im
        jeweiligen Regelgebiet bezogen auf die Meßperiode (zur Zeit 1/4-Stunde). Für Lieferungen
        zwischen verschiedenen Regelgebieten werden anstelle gemessener Werte allerdings noch
        angemeldete Fahrpläne verwendet. Der Händler kann also im Rahmen eines Bilanzkreises das
        Abnahme- und Einspeiseverhalten aller seiner Kunden zusammenfassen und aggregieren, der
        Einzelkunde wird nicht mehr isoliert betrachtet. 
        Der Übertragungsnetzbetreiber ist für den physikalischen
        Ausgleich der Bilanzabweichungen verantwortlich. Die Kosten hierfür rechnet der Händler
        mit dem Übertragungsnetzbetreiber ab. Bilanzabweichungen können teilweise durch
        Naturalausgleich, d.h. durch Mehr- oder Minderlieferungen zu späteren Zeitpunkten,
        verrechnet werden. Geringe Bilanzabweichungen bis zu 5 Prozent, in Ausnahmefällen auch
        bis zu 20 Prozent, der Gesamtlast eines Bilanzkreises werden mit reinen Arbeitspreisen
        oder per Naturalausgleich verrechnet, höhere Abweichungen werden mittels Leistungspreisen
        pönalisiert.  
       
     
    Quelle: Deutscher Wirtschaftsdienst 01/2000 
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    Stichwort Braunkohleschutzklausel: 
    Leipzig (dpa) - Bis 2003 gilt im Osten auf
    Grund der Milliarden-Investitionen zur Modernisierung der Kraftwerke die so genannte
    Braunkohleschutzklausel. Mit ihrer Hilfe können sich die Versorger weigern, Fremdstrom
    durchzuleiten, wenn dadurch die Braunkohleverstromung gefährdet wird. Dennoch geht der
    Wettbewerb am Osten nicht vorbei und zwingt die Anbieter zu Preisnachlässen. Nach dem
    Energiewirtschaftsgesetz kann die Klausel bis 2005 verlängert werden. In der
    Ost-Braunkohle sind nach einem Verlust von mehr als 100 000 Stellen seit der Wende noch
    etwa 20 000 Kumpel tätig.  
    Ende Oktober hatten die Aktionäre des
    Braunkohleverstromers Vereinigte Energiewerke AG (VEAG/Berlin) Bundeswirtschaftsminister
    Werner Müller (parteilos) ein «Stabilisierungsmodell»
    präsentiert. Nach dem Modell wollen die Gesellschafter den von der VEAG erzeugten
    Braunkohlestrom zu kostenorientierten Preisen vollständig abnehmen und die
    Kostendifferenz zum niedrigeren Marktpreis selbst tragen. Dieses Stabilisierungsprogramm
    soll bereits zum 1. Januar 2000 greifen. Ein neuer Privatisierungsvertrag der
    Treuhandnachfolgerin BvS mit den VEAG-Gesellschaftern wird dazu auch angestrebt.  
    Müller will den West-Stromkonzernen bei
    ihrer Offerte entgegenkommen. Er ist bereit, den westdeutschen Veag-Eigentümern den bis
    2013 fälligen zweiten Teil des Kaufpreises in Milliardenhöhe gegen Arbeitsplatzsicherung
    zu erlassen. Im Gegenzug sollen sich die VEAG-Eigentümer verpflichten, das ostdeutsche
    Energieunternehmen mit seinen derzeit rund 7 000 Arbeitsplätzen langfristig zu erhalten.  
    Die VEAG hatte in diesem Zusammenhang die
    Öffnung ihres Netzes für Fremdstrom angekündigt. Sollte der neue Vertrag zu Stande
    kommen, will sie den Strom ihrer Wettbewerber ab Januar durchleiten. Die bis 2003 geltende
    Braunkohleschutzklausel wäre dann praktisch gegenstandslos. Die Veag gehört mehrheitlich
    dem Bayernwerk, RWE und PreussenElektra. Weitere Eigner sind EnBW, VEW, Bewag und HEW. 
    Quelle: dpa 16/11/99 
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    Strom-Monopoly im Neufünfland  
    West-EVU kassieren von Ost-Stromkunden Milliarden von Mark
    zuviel: Geld zurückfordern!  
    In den neuen Ländern ist ein Konflikt zwischen Stadtwerken
    und den Regional- und Verbundunternehmen aufgebrochen, der für die Verbraucher höchst
    interessant zu werden verspricht.  
    Denn die Stadtwerke-Ost haben gemeinsam ein Gutachten über
    das Ost-Verbund-EVU VEAG (Vereinigte Energiewerke Aktiengesellschaft) erstellen lassen:
    Von der LBD BeratungsgesellschaftmbH, Berlin. Das Ergebnis ist sensationell. Denn es
    belegt im Detail einen Preismißbrauch des Stromkartells in den neuen Ländern.  
    Als ewige Gelddruckerlaubnis hatte die
    Energiedepesche im Heft 10, 1990 den Stromvertrag kritisiert. Das vorliegende Gutachten
    zeigt im Detail auf, daß mit diesen Verträgen inzwischen Milliarden gemacht worden sind,
    daß dies zu Lasten der Verbraucher ging und trotz ausgeklügelter Verträge gegen
    geltendes Recht verstößt.  
    Die VEAG hält dagegen, sie habe kaum Gewinn gemacht, keine
    Dividenden ausgeschüttet und sei durch die Braunkohleverstromung schwer belastet. Daher
    gebe es keine Spielräume für Preissenkungen.  
    Das Gutachten zeigt jedoch, daß die VEAG zwischen 1991 und
    1994 tatsächlich einen Gewinn von 4,4 Milliarden Mark erzielt hat. Diesen Gewinn hat sie
    in den Bilanzen säuberlich versteckt. Der operative Cash-Flow (Einnahmen abzüglich
    Ausgaben abzüglich Abschreibungen) betrug sogar 7,5 Milliarden Mark. Die VEAG konnte
    aufgrund der überhöhten Strompreise ihr Eigenkapital von 800 Millionen auf 5,5
    Milliarden DM aufbessern. Um diesen Betrag sind dem Gutachten zufolge die Anteilseigener
    der VEAG, in der Hauptsache RWE, Preussenelektra und Bayernwerk auf Kosten der Stromkunden
    Ost reicher geworden. Dies trotz angeblich belastender Umweltauflagen, Soziallasten,
    Investitions- und Sanierungslasten, Braunkohleverstromungs-Verpflichtungen
    sowie Konkurrenz zur Eigenstromerzeugung. Durch die bilanztechnische Verdeckung der
    Gewinne brauchte die VEAG auch kaum Ertragssteuern zu zahlen, die bei offener Ausweisung
    der Gewinne in Milliardenhöhe fällig gewesen wären. Die VEAG konnte auch in großem
    Umfang liquide Mittel ansammeln, so daß 1994 allein 245 Millionen DM an Zinsgewinnen
    erzielt wurden.  
    Das Gutachten hat die VEAG mit strukturähnlichen
    Verbundunternehmen West verglichen. Diese Unternehmen haben 65% ihres operativen
    Cash-flows (Einnahmen abzüglich Ausgaben abzüglich Abschreibungen) als Gewinn
    ausgewiesen. Die VEAG weist trotz deutlich höherem Cash-flow in ihren Bilanzen einen
    Verlust aus. Im Vergleich zu anderen Stromversorgern und Unternehmen anderer Branchen
    liegen die Kapitalrenditen der VEAG weit über dem Durchschnitt.  
    Das Gutachten folgert: Die VEAG
    betreibt für sich und ihre Anteilseigner eine exzessive Konsolidierungs- und
    Thesaurierungspolitik zu Lasten der ostdeutschen Stromverbraucher. Die VEAG versucht, ihre
    marktbeherrschende Stellung als Stromerzeuger in den neuen Bundesländern mit allen
    Mitteln aufrechtzuerhalten und auszubauen, ohne einen Beitrag zu einer preiswürdigen und
    ressourcenschonenden Stromversorgung für die ostdeutschen Stromverbraucher zu leisten.
    Das Kartellgesetz gibt auch den von wettbewerbsbeschränkenden und mißbräuchlichen
    Verhaltensweisen betroffenen Unternehmen direkte, vor den Zivilgerichten geltend zu
    machende Schadensersatzansprüche.  
    Die Gründung der VEAG  
    Am 22.08.1990 hat die damalige DDR-Regierung mit der
    Treuhandanstalt und RWE, Preussenelektra und Bayernwerk den
    Stromvertrag-Verbundstufe und den Stromvertrag-Regionalstufe
    abgeschlossen. Die beiden früheren Verbund-Unternehmen der DDR mit ihren Kraftwerken
    wurden zur VEAG AG verschmolzen. Diese neue VEAG ging zu drei Vierteln an die drei
    West-EVU. Gleichzeitig gingen sieben der elf Regional-EVU der DDR zu 51% an dieselben drei
    West-EVU. Die noch nicht bedienten westdeutschen Verbund-Unternehmen (BEWAG, HEW, EVS,
    VEW, IAW) erhielten die vier restlichen Regional-EVU sowie 25%-Anteil an der VEAG. Die
    Regional-EVU wurden verpflichtet, 70% ihres Strombedarfs von der VEAG zu beziehen. Als
    Kaufpreis für die VEAG waren vier Milliarden Mark zu zahlen, davon zwei Milliarden
    sofort. Ferner verpflichteten sich die VEAG-Käufer dazu, eine sichere und preisgünstige
    Versorgung anzustreben, die dem westdeutschen Preisniveau vergleichbar ist und die
    gegenwärtig herausragende Rolle der Braunkohleverstromung zu beachten (Präambel
    Stromvertrag).  
    Zunächst übernahmen die West-EVU nur die
    Geschäftsbesorgung der VEAG, die Privatisierung erfolgte erst am 6.9.1994. In der
    Zwischenzeit hatte die VEAG schon Milliardenpolster gebildet. Kurz vor der Privatisierung
    wurde von der Treuhand im Juni 1994 ein Vermögen von 3,1 Milliarden Mark von der VEAG als
    eigenständiges Unternehmen (VEAG-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH) im
    Treuhand-Bereich abgespalten. Um den Wert dieser Abspaltung wurde der VEAG-Kaufpreis
    reduziert. Die VEAG wurde also nach diesen in der Studie enthaltenen Informationen
    praktisch verschenkt. Es fragt sich hier, ob der Staat in Person der Treuhand Milliarden
    an die Privatwirtschaft verschenken darf.  
    Die Abspaltung hat den Charakter einer verdeckten
    Gewinnausschüttung: Denn das Vermögen der VEAG wurde ohne steuerrechtlich zulässige
    Gründe gemindert. Damit verstieß die Treuhandanstalt gegen § 42 der
    Abgabenordnung.  
     
    Bilanzakrobatik der VEAG  
    Abschreibungen sollen die Anschaffungs- und
    Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände über deren Lebensdauer verteilen.
    Derartige Abschreibungen sind Kosten der Stromherstellung und gehen als solche in die
    Strompreiskalkulation ein. Sie sichern die Erhaltung der Vermögenssubstanz des
    Versorgungsunternehmens.  
    Die VEAG hat aber eine Reihe von überhöhten
    Abschreibungen vorgenommen, denen kein Werteverzehr gegenübersteht. Durch solche
    Abschreibungen bereichert sich ein Stromversorger auf Kosten seiner Stromkunden.
    Gleichzeitig werden überhöhte Einnahmen verschleiert.  
    Die VEAG hat in ihrer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990
    für den Kraftwerkspark 4,19 Mrd. DM in Ansatz gebracht. Nach sorgsamer Berechnung wäre
    hierfür lediglich ein Betrag von 1,51 Mrd. DM angemessen gewesen. Auf diesen überhöhten
    Wert sind dann Abschreibungen vorgenommen worden, die letztlich vom Stromverbraucher
    über den Strompreis gezahlt worden sind. Hier hat die VEAG entgegen ihrer Verpflichtung,
    eine preiswürdige Versorgung durchzuführen, gehandelt und die auf den zu hohen
    Wertansätzen beruhenden Abschreibungsbeiträge einbehalten.  
    Die VEAG hat dann die ursprünglich schon zu hohe
    Anlagenbewertung der DM-Eröffnungsbilanz später noch einmal um 2,95 Mrd. DM erhöht und
    damit für 1993 und 1994 weitere zusätzliche Abschreibungsspielräume von mehr als 1,5
    Mrd. DM geschaffen und auch genutzt. Auch diese weiteren Abschreibungen waren nur
    möglich, weil die VEAG über zu hohe Strompreise Einnahmen aus dem Stromverkauf erzielte,
    die sie entweder zu Preissenkungen oder zur Versteuerung eines Gewinns hätte veranlassen
    müssen. Da dies nicht geschah, verblieben die vom Stromverbraucher gezahlten Beträge im
    Unternehmen und gehören als Substanz nunmehr den Anteilseignern. Dies ist
    erstaunlich, weil ein Großteil der zu bewertenden Anlagen nach VEAG-Angaben völlig
    veraltet, umweltschädlich und unproduktiv war. Alle diese Anlagen sollten mit erheblichem
    Aufwand abgerissen oder grundlegend modernisiert werden.  
    ' Zwischen 1991 und 1994 hat die VEAG zusätzlich
    Sonderabschreibungen nach §4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 1,9 Mrd. DM vorgenommen.
    Auch diesen Sonderabschreibungen steht kein Werteverzehr gegenüber. Sie dienen
    nicht einer preiswürdigen Versorgung der Verbraucher, sondern allein den Interessen der
    VEAG und ihrer Anteilseigner, denen auf diese Weise Vermögen zuwächst.  
    Wir haben nachgewiesen, so das Gutachten,
    daß die VEAG erhebliche Überschüsse erzielt hat, die unter Abspaltung und durch
    Sonderabschreibungen bilanztechnisch für den gegebenenfalls sonst auszweisenden Gewinn
    unsichtbar gemacht worden sind. Die Höhe dieser Summe, bezogen auf den Zeitraum von
    1991-1994 sind rund 6,6 Mrd. DM über den vom Stromverbraucher gezahlten Strompreis für
    Abspaltung und Sonderabschreibungen verwendet worden, läßt nur den Schluß einer nicht
    kostengerechten Preiskalkulation zu (Gutachten, S. 190).  
    Die VEAG hat auf dem Rücken der Stromverbraucher aus
    Gewinnen beim Stromverkauf ein Eigenkapital von rd. 4,2 Mrd. DM aufgebaut. Auch diese
    Vermögenspolitik verstößt gegen das Kartellgesetz §103 Abs. 5. Atz 1 Nr. 1.  
    Die 70:30-Regelung  
    Die VEAG versorgt selbst so gut wie keine Endverbraucher,
    sondern erzeugt in ihren Kraftwerken fast den gesamten Strom und verteilt ihn über ihr
    Verbundnetz überregional an die elf Regional-EVU in den neuen Ländern. Diese verkaufen
    ihrerseits den Strom an Letztabnehmer und Stadtwerke.  
    Das überhöhte Preisniveau der VEAG ist nur durchzuhalten
    durch die 70:30-Regelung. Diese Regelung verpflichtet die Regional-EVU, 70%
    ihres Strombedarfs durch Bezug von der VEAG abzudecken. Dadurch müssen die Regional-EVU
    an die VEAG jeden geforderten Preis zahlen. Sie werden dies aber gern tun. Denn die
    Regional-EVU gehören zu 51% denselben West-EVU, denen auch die VEAG selbst gehört.
    Darüber hinaus sind in den Aufsichtsräten aller Regional-EVU Vorstände der drei
    West-EVU vertreten. Ebenso sind die Vorstände mit Persönlichkeiten der westdeutschen
    Verbundwirtschaft besetzt.  
    Die 70:30-Regelung ist ein nach §1 Kartellgesetz
    verbotenes und damit rechtlich unwirksames Kartell. Das entsprechende Kapitel des
    Gutachtens stammt von Prof. Siegfried Klaue, dem früheren Leiter der einschlägigen
    Beschlußabteilung des Bundeskartellamts.  
    Die Regional-EVU haben die 70:30-Regelung auch gegenüber
    den durch sie belieferten Stadtwerken als Bedingung für die Herausgabe der Stromnetze
    durchgedrückt.  
    Bezüge im 30%-Segment sind besonders interessant. Denn sie
    erfolgen freiwillig und stehen damit in direkter Konkurrenz zur Eigenerzeugung. Im
    30%-Segment werden die Preise künstlich niedrig gehalten, um die Stromeigenerzeugung
    unwirtschaftlich zu machen. Auch dies ist lt. Prof. Klaue mißbräuchlich nach
    Kartellgesetz.  
    Am 31.01.1996 hat die VEAG in Erfurt anläßlich eines
    Energie-Konsens-Gesprächs-Ost im 30%-Segment einen Preisnachlaß von 150 Mio.
    DM verkündetet. Vorausgegangen war politischer Druck auf die VEAG-Preise. Dieser Nachlaß
    stellt als sog. Treuerabatt eine unbillige Behinderung durch ein
    marktbeherrschendes Unternehmen dar im Sinne von GWB §26 Nr. 2. Daran ändert auch
    nichts, daß diese Maßnahme auf einer Wirtschaftsministerkonferenz bekanntgegeben und von
    den Wirtschaftsministern mindestens stillschweigend entgegegenommen worden ist.  
    Die Braunkohlen-Lüge  
    Die VEAG rechtfertigt ihre überhöhten Preise mit den für
    die Verstromung der Braunkohle eingegangenen Verpflichtungen. Tatsächlich erzeugt die
    VEAG derzeit ihren Strom zu über 90% aus Braunkohle. In der Vergangenheit hat der hohe
    Braunkohleeinsatz die VEAG-Strompreise kaum belastet: Bei Brennstoffkosten von knapp
    3 Pf/kWh sowie durchschnittlichen Stromerlösen von über 20 Pf /kWh kann die Begründung
    für unterschiedliche Preise u. E. nicht im Einsatz der Braunkohle zur Stromerzeugung
    gesucht werden. Hinzu kommt, daß zur Zeit bei dem Einsatz von Altkraftwerksleistung in
    noch erheblichem Umfang ein vergleichsweise teurer Kapitaldienst wie für Neuanlagen nicht
    anfällt schreibt der Deutsche Braunkohlenverein e.V. (Wirtschaftswelt Energie
    12/95, S. 23).  
    Für die Zukunft strebt die VEAG aber eine Beibehaltung des
    hohen Braunkohleanteils an. Braunkohle eignet sich aber aus wirtschaftlichen Gründen nur
    für den Einsatz in der sog. Grundlast, die nur 50% der Leistung ausmachen sollte. 30% der
    Leistung sollten Mittellastkraftwerke darstellen, typischerweise Steinkohle. Die letzten
    20% sollen auf Spitzenlastkraftwerke entfallen (i.d.R. Gasturbinen).  
    Durch den überzogenen Braunkohleanteil allein erhöht sich
    künftig der Strompreis um ca. 1 bis 1,5 Pf/kWh. Dieses Konzept verstößt damit gegen den
    Grundsatz einer preiswürdigen Energieversorgung. Soweit die VEAG tatsächlich zur
    Sicherung der Braunkohle verpflichtet wäre, so würde der überhöhte Strompreis eine
    Sonderabgabe darstellen. Nach dem Kohlepfennigbeschluß des Bundesverfassungsgerichts ist
    eine solche Sonderabgabe verfassungswidrig. Im übrigen wären auch die Bürger der alten
    Bundesländer für eine solche Aufgabe mitheranzuziehen. Weiterhin würde eine solche
    Sonderabgabe auch gegen die Beihilfevorschriften des europäischen Rechts verstoßen.  
    Das braunkohlefixierte Unternehmenskonzept der VEAG ist
    willkürlich und schadet dem Verbraucher, weil er höhere Strompreise zu zahlen hat, als
    er bei einem an der energierechtlichen Rahmenordnung gemessenen Verhalten bezahlen
    müßte. Es ist nicht Aufgabe der privatisierten VEAG, Gemeinwohlaufgaben zu
    erfüllen und die dadurch entstehenden Kosten auf ihre Strombezieher abzuwälzen...Die
    angeblich bindende Zielvorgabe für eine spezifische Braunkohlepolitik existiert nicht und
    ist deshalb für die von der VEAG ausgeübte Braunkohlepolitik keine brauchbare
    Rechtfertigung... Von einer Verstromung der Braunkohle in der Mittellast, verbunden mit
    einer Weisung an die VEAG, das Postulat einer preiswürdigen Versorgung zu verletzen, ist
    im Stromvertrag nichts zu finden. Die in der Diskussion um die Ostdeutschen Strompreise
    ständig leicht dahingesprochene These von der Abhängigkeit der VEAG von der Braunkohle
    als strukturell hinzunehmendem Verteuerungsfaktor, erweist sich damit als nicht
    stichhaltig. Sie findet weder im Stromvertrag, noch in der Sache eine Rechtfertigung
    (Gutachten, S. 179).  
    Strompreise West-Ost  
    Das Strompreisgenehmigungsverfahren billigt den
    Stromversorgungsunternehmen angemessene Gewinne zu. Das in Nordrhein-Westfalen eingesetzte
    Erhebungsbogenverfahren wurde im Gutachten auf die VEAG angewendet. Es stellt sich heraus,
    daß die VEAG nach korrekter Bilanzierung Fünf Mrd. DM mehr Gewinn erzielt hätte,
    als nach dem Erhebungsbogenverfahren genehmigungsfähig wäre (S. 83). Das
    Ergebnis zeigt, daß die VEAG erheblich höhere Gewinne erzielt, als sie nach einer
    vereinfachten Gewinnermittlung gemäß Erhebungsbogenverfahren zur Genehmigung von Tarifen
    genehmigungsfähig wären (S. 84). Für 1994 ergibt sich ein angemessener
    Gewinn in Höhe von 611 Mio. DM. Die VEAG hatte aber einen Vorsteuergewinn von 1.735 Mio.
    DM erreicht. Der Gewinn der VEAG übersteigt den höchsten angemessenen Gewinn um 1.124
    Mio. DM in 1994. Der Teil des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, der den
    angemessenen Gewinn übersteigt, ist eine Monopolgewinn und von der VEAG den Kunden für
    die Vergangenheit zurückzugewähren. Für die Vergangenheit bedeutet dies einen
    Rückzahlungsanspruch der Kunden gegenüber der VEAG in Höhe von rund 2.640 Mio. DM und
    bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 eine Preissenkungserfordernis von 2,24 Pf/kWh(S.
    90). Für das Jahr 1996 ergibt sich gegenüber 1994 eine Preissenkungserfordernis
    von 1.058 Mio. DM oder 2,1 Pf/kWh. Dies würde zu einem spezifischen Strompreis der VEAG
    von ca. 10,5 Pf/kWh führen(Gutachten, S. 97).  
    Beim Vergleich der Strompreise zwischen alten und neuen
    Bundesländern ergibt sich eindeutig ein Preisgefälle zugunsten der alten Länder.  
    Schadensersatzansprüche  
    Zivilrechtlich ist der Grundsatz der preiswürdigen
    Energieerzeugung über § 134 BGB in Verbindung mit § 315 BGB durchzusetzen. Daraus
    ergibt sich:  
    Preise, die in der Vergangenheit zu hoch waren, müssen
    rückwirkend (soweit weder Verwirkung noch Verjährung eingetreten ist) korrigiert werden.
    Aus der Sicht der Endverbraucher liegt der Schaden auf der Hand. Sie hätten bei
    angemessenem Strompreis in der Vergangenheit mehr im Portomonnaie behalten.  
    Für die Zukunft sind auf allen Marktstufen die Preise auf
    der Grundlage des vom BGH entwickelten Preisbestimmungskonzeptes zu kontrollieren und
    jeweils auf die angemessen Höhe zu bringen (Gutachten, S. 223).  
    Marktverhalten der VEAG  
    Ein dreibändiges Gutachten bringt es an den Tag: Die
    großen West-EVU haben als Besitzer des Ost-Verbund-EVU VEAG den Stromkunden-Ost mehrere
    Milliarden Mark zuviel abverlangt und damit gegen geltendes Recht verstoßen. Die
    betroffenen Kunden, insbesondere Firmen sollten sich ihr Geld von der VEAG zurückholen.
    Wer als Firmenverantwortlicher auf diesen Rückzahlungsanspruch verzichtet, der verschenkt
    das Geld seiner Firma und haftet dafür mit seinem Privatvermögen. Die VEAG bestreitet
    die Vorwürfe.  
    Man darf auf den Ausgang dieser Auseinandersetzung gespannt sein.  
    Was ist zu tun?  
    Tarifkunden haben wenig Chancen auf Rückerstattung
    überhöhter Preise: Die Beträge sind gering und die Tarifgenehmigung schützt die EVU.
    Anders bei Sondervertragskunden: Hier gibt es keine genehmigten Tarife und es geht um
    höhere Summen, um die sich ein Streit lohnt. Auch wenn der Strom nicht direkt von der
    VEAG bezogen wird: Der Anspruch, so das Gutachten, besteht auch gegenüber einem
    Regionalversorger oder Stadtwerk, das seinerseits den Strom zu teuer von der VEAG bezogen
    hat. Der Bund der Energieverbraucher sammelt und vermittelt Adressen von Kunden, die eine
    gerichtliche Auseinandersetzung anstreben.  
    Tip  
    Zahlen Sie Ihre Stromrechnung unter Vorbehalt, um später
    die Rückerstattungsansprüche nicht zu verlieren oder verjähren zu lassen. Einige
    Stadtwerke werden gegen die VEAG klagen. Je nach Ausgang sind dann Anschlußklagen relativ
    erfolgversprechend.  
    Das LBD-Gutachten kann zumPreis von 200 DM bezogen
    werden bei:  
    Becker, Büttner & Partner  
    Fax: 030 / 611284099.  
    Gutachten der WIBERA zu den Strompreisen und den
    Lieferverträgen der Regionalversorgungsunternehmen (RVU) in den neuen Ländern.  
    Bei Abschluß der Strombezugsverträge mit den RVU waren
    die Stadtwerke in einer ungünstigen Position. Nach dem Stromvergleich hatten die Kommunen
    zwar einen Anspruch auf die örtlichen Anlagen und Netze; die Übertragung koppelten die
    RVU jedoch in der Regel an den Abschluß ihnen genehmer, für die Stadtwerke aber
    ungünstiger Bezugsverträge.  
    Das Gutachten der Wibera stellt eine erste systematische
    Untersuchung der Bezugspreise und Lieferverträge der Stadtwerke dar. Wesentliches
    Ergebnis ist, daß die Preise der RVU überhöht und die Verträge einseitig zum Nachteil
    der Stadtwerke konzipiert sind.  
    Obwohl alle 12 RVU ihren Strom nach einem Einheitsvertrag
    beziehen, sind die Bezugspreise sowie die Bezugskonditionen für die Stadtwerke höchst
    unterschiedlich. Die Preisunterschiede machen bis zu 15% aus. In der Regel sind sie
    deutlich ungünstiger als in Westdeutschland. Dies nährt den Verdacht, daß die Preise
    nicht, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, kostenverursachungsgerecht
    gestaltet sind. Durchschnittlich zahlen die ostdeutschen Stadtwerke um 2,5 Pf/kWh höhere
    Preise als in Westdeutschland. Hinzu kommt, daß die VEAG den RVU Preisnachlässe gewährt
    hat, die bislang nicht an die Stadtwerke weitergegeben wurden.  
    Trotz günstigerer Bezugspreise haben die RVU - mit
    Genehmigung der Preisbehörden - die Tarife erhöht. Stadtwerke wurden entsprechende
    Tariferhöhungen nicht genehmigt. Das bedeutet, daß die Preise der Stadtwerke für
    Haushalte sich im Schnitt deutlich unterhalb denen der RVU bewegen. Gravierend ist
    außerdem, daß drei östliche RVU von den Stadtwerken höhere Preise als von
    letztverbrauchenden Industriekunden verlangen - bei gleichen Abnahmeverhältnissen. Das
    hat zur Konsequenz, daß diese Stadtwerke große Industriekunden nicht oder nur mit
    Verlusten beliefern können.  
    Auch von der Kostenseite her werden die RVU-Preise unter
    die Lupe genommen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, daß die meisten RVU die aus den
    Kosten errechneten Preisobergrenzen unangemessen überschreiten. Berücksichtige man
    allein die zwischenzeitlich von der VEAG den RVU gewährten Preisnachlässe, sei ein
    Preissenkungsspielraum bis zu 1,1 Pf/kWh ab 1994 evident.  
    Die Analyse der Lieferverträge ergibt, so die Wibera,
    vielfältige Benachteiligungen ostdeutscher Stadtwerke gegenüber westdeutschen. Im Kern
    würden alle Risiken, die mit dem Bezug von elektrischer Leistung verbunden seien, auf die
    Stadtwerke verlagert - bei überhöhten Preisen. Auch hätten die RVU extrem lange
    Laufzeiten durchgesetzt ohne ausreichende Möglichkeiten für Vertragsanpassungen.  
    Kritisiert werden auch die Verträge über
    Reservelieferungen. Die von den RVU angebotenen Konditionen seien sehr unterschiedlich.
    Ein Vergleich deute auch hier auf überteuerte Angebote einiger RVU hin.  
    Quelle: Bund der Energieverbraucher e.V., Rheinstr. 8,
    53619 Rheinbreitbach 
    Seitenanfang 
     
    Gesetz zur Neuregelung des
    Energiewirtschaftsrechts  
    Der Bundestag hat das folgende Gesetz
    beschlossen:  
    Art.1 - Gesetz über die Elektrizitäts- und
    Gasversorgung  
    Energiewirtschaftsgesetz - EnWG  
    vom 29. 4. 1998 (BGBl. I S. 730)  
    § 1 - Zweck des Gesetzes  
    Zweck des Gesetzes ist eine möglichst
    sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit
    Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit.  
    § 2 - Begriffsbestimmungen  
    (1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur
    leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.  
    (2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung
    oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen.  
    (3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und
    Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung
    betreiben.  
    (4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die
    Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
    genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die
    Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und
    erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu.  
    (5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die
    Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine
    Versorgung richtet sich nach dem Stromeinspeisungsgesetz.  
    § 3 - Genehmigung der
    Energieversorung  
    (1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der
    Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigungspflicht unterliegen nicht  
      1. die Einspeisung in das Netz eines
      Energieversorgungsunternehmens;  
      2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen
      Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die Belieferung überwiegend aus Anlagen zur
      Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen erfolgt,
      die Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben sowie  
      3. die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des §
      15 des Aktiengesetzes. 
     
    (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn  
      1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung
      entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten, oder
       
      2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die beantragte
      Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen für die betroffenen
      Abnehmer insgesamt führen würde oder sich für das verbleibende Gebiet des bisherigen
      Versorgers erhebliche Nachteile ergeben würden; dabei ist das Ziel einer möglichst
      sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu
      berücksichtigen. 
     
    § 4 - Betrieb des
    Elektrizitätsversorgungsnetzes  
    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem
    Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen
    des § 1 sicherstellt.  
    (2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für
    Elektrizität sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluß an
    dieses Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind der Behörde sowie
    der Europäischen Kommission mitzuteilen.  
    (3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für
    Elektrizität sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus
    Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen und
    diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.  
    (4) Das Übertragungsnetz ist als eigene
    Betriebsabteilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen
    Tätigkeiten, die nicht mit ihm zusammenhängen, zu führen.  
    § 5 - Zugang zum
    Elektrizitätsversorgungsnetz  
    Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
    erfolgt, vorbehaltlich des § 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.  
    § 6 -Verhandelter Netzzugang  
    (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben
    anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
    zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für
    Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten
    Unternehmen, tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt
    nicht, soweit der Betreiber nachweist, daß ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten
    oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
    nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 22 Abs. 4 und § 26
    Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.  
    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies
    zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
    erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der
    Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten
    festlegen.  
    (3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz
    2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus
    fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich
    sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
    Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen verhindert würde,
    wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.  
    (4) Die Betreiber des
    Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen jährlich, erstmals im Jahr 2000,
    Richtwerte zur Spanne der Durchleitungsentgelte. In den folgenden Jahren sollen die
    Angaben auf dem Durchschnitt der in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte
    beruhen.  
    § 7 - Netzzugangsalternative  
    (1) Die Behörde erteilt
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Versorgung von Letztverbrauchern eine
    Bewilligung, durch die die Anwendung des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt
    voraus, daß der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu erwarten ist, daß
    dieser Netzzugang zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt
    vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den
    Elektrizitätsmärkten führt. Die Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte
    Gebiet, in dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine Versorgung
    durchführt, oder für alle von ihm versorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.  
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen, die ein
    Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das sich die Bewilligung nach Absatz 1 bezieht,
    ansässig ist, bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft hat. § 6
    Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.  
    (3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende
    Elektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlenden Preis, vermindert um den Tarif für die
    Nutzung des Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend.
    Dieser Tarif bedarf der Genehmigung durch die Behörde und ist durch das
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.  
    (4) Die Tätigkeiten des
    Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der
    Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es dürfen keine Informationen
    zwischen den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und
    Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß diese Informationen für die
    Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.  
    (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft
    kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen
    Wettbewerbs erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1
    bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    festlegen.  
    § 8 - Überprüfung der
    Netzzugangsregelung  
    Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem
    Deutschen Bundestag im Jahr 2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbsbedingungen der
    Regelungen zum verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu berichten. Nach
    Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen Rechtsprechung soll darüber
    entschieden werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen
    Wettbewerbs Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit
    gleichwertige Marktöffnung sowie ein direkt vergleichbarer Zugang zu den
    Elektrizitätsmärkten erreicht werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen keine
    andere Regelung getroffen wird, treten die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am
    31. Dezember 2005 außer Kraft.  
    § 9 - Rechnungslegung der
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen  
    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen
    Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
    betrieben werden, einen Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden
    Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
    Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung
    zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine
    Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.  
    (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen
    Versorgung haben in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung,
    Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs
    zu führen. Sie haben für jede Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten
    außerhalb des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
    in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu
    den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden
    wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte
    nachvollziehbar sein muß, zu erfolgen.  
    (3) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Regeln
    anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die
    ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz 2 zugewiesen werden.
    Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.  
    (4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die
    Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder mit
    Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert darzustellen.  
    § 10 - Allgemeine Anschluß- und
    Versorgungspflicht  
    (1) Energieversorgungsunternehmen haben für
    Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern
    durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in
    Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und
    Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese Pflicht
    besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
    Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
    Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig,
    es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch
    für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden
    zumutbar sind.  
    (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
    Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen läßt, kann sich
    nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen.
    Er kann aber Anschluß und Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das
    Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die
    Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 30
    Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.  
    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu
    welchen Bedingungen Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar
    sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer unter
    Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen
    Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.  
    § 11 - Allgemeine Tarife und
    Versorgungsbedingungen  
    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife der
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes regeln
    und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig machen. Es kann dabei Bestimmungen über
    Inhalt und Aufbau der Tarife treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestimmen, daß
    bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
    für Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elektrizität bei den
    Abnehmern bei der Feststellung der Kosten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt
    werden, sofern diese Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung
    entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren.  
    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die
    Belieferung von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen
    der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den
    Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der
    Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
    berücksichtigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen ist
    dabei besonderes Gewicht beizumessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
    Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der
    Regelung des Verwaltungsverfahrens.  
    § 12 - Enteignung  
    (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum
    oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie für
    Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.  
    (2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt
    die Behörde fest.  
    (3) Das Enteignungsverfahren wird durch
    Landesrecht geregelt.  
    § 13 - Wegenutzungsverträge  
    (1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für
    die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur
    Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
    diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für
    Elektrizitätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend.
    Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluß von
    Verträgen ablehnen, solange das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung von
    Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert und eine
    Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.  
    (2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
    Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb
    von Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 im
    Gemeindegebiet dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
    Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher versorgende
    Unternehmen verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet
    notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer
    wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.  
    (3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf
    von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich
    mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß oder Verlängerung von
    Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe
    öffentlich bekannt.  
    (4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der
    Gemeinden entsprechend Anwendung.  
    (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
    Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.  
    § 14 - Konzessionsabgaben  
    (1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die
    Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung
    von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher
    Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten.  
    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der
    Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils die Elektrizität oder Gas, für
    verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der
    Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde
    festsetzen.  
    (3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten
    Höhe auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher im
    Gemeindegebiet geliefert wird.  
    (4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich
    vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf der Konzessionsvertrages für ein
    Jahr fort, es sei denn, daß zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.  
    § 15 - Konzessionsabgaben für die
    Wasserversorgung  
    Für die Belieferung von Letztverbrauchern im
    Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.  
    § 16 - Anforderungen an
    Energieanlagen  
    (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
    daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger
    Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.  
    (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
    Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe  
      1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes
      Deutscher Elektrotechniker,  
      2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des
      Gas- und Wasserfachs e. V. 
     
    eingehalten worden sind.  
    (3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach
    den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen
    oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
    gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach
    Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen
    ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
    sind.  
    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
    kann, soweit Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
    Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.  
    § 17 - Vorratshaltung zur Sicherung
    der Energieversorgung  
    Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur
    Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates  
      1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
      Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren
      Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre
      Anlagen zur Erzeugung von  
        a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl,
        Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,  
        b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an
        Flüssiggas 
       
      als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage
      ihrer Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf
      an Elektrizität decken zu können,  
      2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von
      einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit
      dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die
      Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,  
      3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen
      Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte
      der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen. 
     
    § 18 - Aufsichtsmaßnahmen,
    Auskunftspflicht, Betretungsrecht  
    (1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften
    dieses Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
    des Gesetzes anordnen.  
    (2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Verlangen
    der Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die
    zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich sind. Der
    Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
    selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
    Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.  
    (3) Die von der Behörde mit der Aufsicht
    beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und
    Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen
    sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen
    einzusehen, soweit dies zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
    erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.  
    § 19 - Bußgeldvorschriften  
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig  
      1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die
      Energieversorgung aufnimmt,  
      2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder
      eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
       
      3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem bisher
      geltenden Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
      für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 
     
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
    zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.  
    (3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem
    Energiewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung erlassen sind, auf § 15 Abs. 2
    Nr. 4 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr. 3.  
       
    Artikel 2: Änderung des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen  
    Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 20.2. 1990 (BGBl. I. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
    Gesetzes vom 26.1. 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird wie folgt geändert:  
    Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt:  
    § 103b: Die §§ 103 und 103a sind auf die Versorgung mit
    Elektrizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versorgung mit Wasser gelten sie bis
    zur Aufhebung durch Bundesgesetz fort.  
       
    Artikel 3: Änderung sonstiger Gesetze  
      - § 18 des Gerätesicherheitsgesetztes in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 23.10. 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des
        Gesetzes vom 19.7. 1996 (BGBl. I S. 1019), wird gestrichen. 
 
      - Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12. 1990 (BGBl. I S.
        2633), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.4. 1994 (BGBl. I S. 1618), wird wie
        folgt geändert: 
 
     
    Die §§ 1 bis 4 werden durch
    folgende §§ 1 bis 4a ersetzt:  
    § 1 - Anwendungsbereich  
    Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von
    Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas
    oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom  
      - aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder
        aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
        Generatorleistung über 5 Megawatt sowie 
 
      - aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik
        Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder
        Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind,
        es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen
        eingespeist werden kann. 
 
     
    § 2 - Abnahmepflicht  
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein
    Netz für die allgemeine Versorgung betrieben, sind verpflichtet, den in ihrem
    Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbarer Energie abzunehmen und den
    eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich
    nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft diese Verpflichtung das
    Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Entfernung von
    Standorten der Anlage besteht. Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der
    Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung eines
    Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.  
    § 3 - Höhe der Vergütung  
    (1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
    Deponiegas, Klärgas sowie aus Biomasse mindestens 80 vom Hundert des
    Durchschnittserlöses je Kilowattstunden aus der Stromabgabe von
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk,
    einer Deponiegas- oder Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur
    für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem
    Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemißt
    sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen höchsten
    elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom
    Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1.  
    (2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die
    Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten
    Durchschnittserlöses.  
    (3) Der nach den Absätzen 1 und 2
    maßgebliche Durchschnittserlös ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils
    für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro
    Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei
    Stellen hinter dem Komma zu runden.  
    § 4 - Härteklausel  
    (1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden
    Kilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr
    insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden übersteigen, ist der
    vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem aufnehmenden
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten, die durch die diesen Anteil
    übersteigenden Kilowattstunden entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten zählt bei
    vorgelagerten Netzbetreibern auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1.
    Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für diejenigen
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
    Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt dieser
    Voraussetzungen folgt, die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt
    in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen ist insoweit die
    Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.  
    (2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen
    nicht, soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung nach Absatz 1
    eine unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf den
    vorgelagerten Netzbetreiber über.  
    (3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise
    gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben
    müßte.  
    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat
    dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über
    die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten der Folgen nach Absatz
    1 Satz 3 eine andere Ausgleichsregelung getroffen wird.  
    § 4a- Selbstverpflichtung zugunsten
    erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung  
    (1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche
    Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
    Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen.  
    (2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten
    Kreise Ziele festlegen, die in angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils
    nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.  
       
    Artikel 4: Übergangsvorschriften  
    § 1 - Laufende Konzessionsverträge
     
    Laufende Konzessionsverträge einschließlich
    der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit im
    übrigen unberührt.  
    § 2 - Schutzklausel  
    Bis zum 31.12. 2006 können
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem
    Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht
    ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte.  
    § 3 - Neue Länder  
    (1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs
    zur Belieferung von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
    Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß Artikel 1 §§ 6 und 7
    unzulässig oder im Sinne des § 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend oder unbillig behindernd ist,
    ist die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen
    Ländern besonders zu berücksichtigen.  
    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen
    Bundestag im Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser Regelung auf die
    Braunkohleverstromung und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu
    berichten. Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis zum 31.12.
    2005 vorgenommen wird, tritt diese Übergangsvorschrift am 21.12. 2003 außer Kraft.  
    (3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von
    Elektrizitätsversorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend.  
       
    Artikel 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.  
    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:  
      - das Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
        Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
        geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12. 1977 (BGBl. I S. 2750), 
 
      - die Zweite Verordnung zur Durchführung des
        Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1. 1987 (BGBl. I S.
        146) 
 
      - die Dritte Verordnung zur Durchführung des
        Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12. 1985 (BGBl. I S.
        2253), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12.12. 1996 (BGBl. I S. 1914), und 
 
      - die Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil
        III, Gliederungsnummer 721-4. veröffentlicheten bereinigten Fassung, geändert durch §
        35 der Verordnung vom 21.6. 1979 (BGBl. I S. 676). 
 
     
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